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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entschied, dass eine Rückzahlungsklausel für Ausbildungskosten unwirksam ist, wenn sie während der Ausbildung unter Druck vereinbart wurde. Zudem kann eine Rückzahlungspflicht für eine Krankenschwester unzumutbar sein, wenn der Arbeitgeber keinen Bedarf an ihr hat und sie gleichzeitig Kinder zu versorgen hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (Dienstherr) verlangt von einer Krankenschwester (Arbeitnehmerin) die Rückzahlung der von ihm getragenen Ausbildungskosten aufgrund einer Vereinbarung. Die Arbeitnehmerin wendet sich gegen diese Forderung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat entschieden, dass die Rückzahlungsvereinbarung unwirksam ist, wenn sie während der Ausbildung unter Druck zustande kam. Zudem kann die Rückzahlungspflicht für die Krankenschwester unzumutbar sein, wenn der Arbeitgeber nach der Ausbildung keinen Bedarf an ihr hat und sie gleichzeitig Zwillinge zu versorgen hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitnehmer zu Beginn der Ausbildung klar und unmissverständlich über alle Folgen einer solchen Vereinbarung aufgeklärt werden muss. Eine Vereinbarung unter Druck während der Ausbildung ist daher unwirksam. Zudem ist die Rückzahlungspflicht unzumutbar, wenn der Arbeitgeber keinen Bedarf an der ausgebildeten Kraft hat und der Arbeitnehmer durch private Umstände (hier: Betreuung von Zwillingen) belastet ist.