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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs oder die Anfertigung von Kopien durch Dritte vollstreckt werden kann, während ein Anspruch auf Abrechnungserteilung als nicht vertretbare Handlung gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger begehrt von seinem Schuldner die Erteilung eines Buchauszugs oder die Anfertigung von Kopien sowie die Vorlage einer Abrechnung. Die Frage betrifft die Art und Weise der Vollstreckung dieser Ansprüche.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat unterschieden:
- Der Anspruch auf Buchauszug oder Kopien kann durch Dritte (z. B. einen Gerichtsvollzieher oder einen bestellten Sachverständigen) vollstreckt werden.
- Der Anspruch auf Abrechnungserteilung ist dagegen eine nicht vertretbare Handlung und muss gemäß § 888 ZPO (Vollstreckung durch Zwangsgeld oder Zwangshaft) durchgesetzt werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Bei Buchauszügen oder Kopien handelt es sich um vertretbare Handlungen, die auch von einem Dritten vorgenommen werden können, ohne dass der Schuldner persönlich tätig werden muss.
- Die Abrechnungserteilung erfordert dagegen eine persönliche Leistung des Schuldners, da sie individuelle Berechnungen oder Erklärungen umfasst, die nicht durch einen Dritten ersetzt werden können. Daher ist hier die Vollstreckung nach § 888 ZPO (Zwangsgeld/Zwangshaft) erforderlich.