Vorinstanzen OLG Hamm, 18.03.1991 - 8 U 277/90 -; LG Bielefeld, 29.06.1990 - 15 O 86/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Die GmbH kann einseitig auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für ihren Geschäftsführer verzichten und sich damit von der Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung befreien, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die GmbH möchte sich von der Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung an ihren (ehemaligen) Geschäftsführer befreien, indem sie einseitig auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichtet. Rechtsgrundlage ist die entsprechende Anwendung von § 75a HGB (Handelsgesetzbuch), der eigentlich für Handlungsgehilfen gilt, aber hier analog auf Geschäftsführer einer GmbH angewendet wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die GmbH einseitig auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten kann, wenn keine abweichende Vereinbarung vorliegt. Dadurch wird sie von der Pflicht zur Zahlung der versprochenen Karenzentschädigung befreit.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die analoge Anwendung von § 75a HGB, der für Handlungsgehilfen regelt, dass der Arbeitgeber durch Verzicht auf das Wettbewerbsverbot von der Entschädigungspflicht frei wird. Da keine speziellere Regelung für GmbH-Geschäftsführer besteht und keine abweichende Vereinbarung vorliegt, gelte dieser Grundsatz auch hier. Der Verzicht sei einseitig möglich, da das Wettbewerbsverbot primär dem Schutz der GmbH diene und diese daher über dessen Aufrechterhaltung entscheiden könne.