Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 29.05.1978 - 18 U 175/77

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Revisionsentscheidung BGH, 28.11.1980

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 29.05.1978 (18 U 175/77) entschieden, dass ein Handelsvertretervertrag (HVV) nach iranischem Recht formfrei abgeschlossen werden kann und die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch eines Handelsvertreters (HV) nach iranischem Recht geprüft wurden.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht gegen seinen Geschäftsherrn einen Anspruch auf Provision geltend, der sich aus einem zwischen ihnen geschlossenen Handelsvertretervertrag (HVV) ergibt. Streitig war, ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist und ob die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch nach iranischem Recht erfüllt sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat festgestellt, dass der Abschluss eines HVV nach iranischem Recht formfrei möglich ist. Zudem hat es die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch des HV nach iranischem Recht geprüft und dabei die rechtlichen Maßstäbe für die Begründung eines solchen Anspruchs dargelegt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Auslegung des iranischen Rechts, das für den Abschluss eines HVV keine bestimmte Form vorschreibt. Somit ist ein mündlicher oder sogar konkludenter Vertragsschluss möglich. Bei der Prüfung des Provisionsanspruchs wandte das Gericht die im iranischen Recht geltenden Regelungen an, die die Entstehung eines solchen Anspruchs an bestimmte Voraussetzungen knüpfen (z. B. erfolgreiche Vermittlung oder Abschluss eines Geschäfts durch den HV).

KI INHALT
Formfreiheit des Handelsvertretervertrags nach iranischem Recht und Voraussetzungen für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vertragsstatut des HVV
Provisionsanspruch eines iranischen Handelsvertreters
Iran
FUNDSTELLE
RIW 79, 205
NORM
Art. 30 EGBGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.05.1978
AKTENZEICHEN
18 U 175/77
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1978:0529.18U175.77.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
19.09.2017