n.rkr.; Revisionsentscheidung BGH, 28.11.1980
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 29.05.1978 (18 U 175/77) entschieden, dass ein Handelsvertretervertrag (HVV) nach iranischem Recht formfrei abgeschlossen werden kann und die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch eines Handelsvertreters (HV) nach iranischem Recht geprüft wurden.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht gegen seinen Geschäftsherrn einen Anspruch auf Provision geltend, der sich aus einem zwischen ihnen geschlossenen Handelsvertretervertrag (HVV) ergibt. Streitig war, ob der Vertrag wirksam zustande gekommen ist und ob die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch nach iranischem Recht erfüllt sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat festgestellt, dass der Abschluss eines HVV nach iranischem Recht formfrei möglich ist. Zudem hat es die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch des HV nach iranischem Recht geprüft und dabei die rechtlichen Maßstäbe für die Begründung eines solchen Anspruchs dargelegt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Auslegung des iranischen Rechts, das für den Abschluss eines HVV keine bestimmte Form vorschreibt. Somit ist ein mündlicher oder sogar konkludenter Vertragsschluss möglich. Bei der Prüfung des Provisionsanspruchs wandte das Gericht die im iranischen Recht geltenden Regelungen an, die die Entstehung eines solchen Anspruchs an bestimmte Voraussetzungen knüpfen (z. B. erfolgreiche Vermittlung oder Abschluss eines Geschäfts durch den HV).