Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Kündigung eines Arbeitnehmers in der Probezeit allein wegen seines privaten Sexualverhaltens rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam ist, da sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer (AN) während der Probezeit aufgrund dessen privaten Sexualverhaltens gekündigt. Der AN wehrt sich gegen diese Kündigung und berief sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat die Kündigung für rechtsmissbräuchlich und unwirksam erklärt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 242 BGB (Treu und Glauben), der als Generalklausel die Abwägung zwischen der Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers (Vertragsfreiheit) und den Grundrechten des Arbeitnehmers (Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit) erfordert. Eine Kündigung allein wegen des privaten Sexualverhaltens des AN nutzt die Privatautonomie des Arbeitgebers in unzulässiger Weise aus und verstößt daher gegen Treu und Glauben. Solches Verhalten ist nicht geeignet, das Arbeitsverhältnis zu beeinträchtigen, da es die berufliche Sphäre nicht berührt.