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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV), der vertraglich verpflichtet ist, „sein ganzes Wissen und Können sowie seine volle Arbeitskraft“ einzusetzen, dadurch nicht automatisch zum Einfirmenvertreter (§ 92a Abs. 1, 1. Var. HGB) wird. Zudem kann der HV den Unternehmer (U) nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn dieser vor Vertragsschluss falsche Angaben zu Verkaufs- und Verdienstmöglichkeiten in einem noch aufzubauenden Vertriebssystem gemacht hat, da der HV das unternehmerische Risiko selbst zu beurteilen hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt Schadensersatz vom Unternehmer (U), weil dieser vor Vertragsschluss unzutreffende Angaben über die zu erwartenden Verkaufs- und Verdienstmöglichkeiten in einem neu aufzubauenden Vertriebssystem gemacht haben soll. Der HV stützt seinen Anspruch auf eine vermeintliche Pflichtverletzung des U bei Vertragsverhandlungen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt hat die Klage des HV abgewiesen. Es stellt klar:
- Die vertragliche Pflicht des HV, „sein ganzes Wissen und Können sowie seine volle Arbeitskraft“ einzusetzen, ist eine qualitative Vorgabe für den Arbeitseinsatz und begründet keine Einfirmenvertreter-Eigenschaft nach § 92a Abs. 1, 1. Var. HGB.
- Der HV kann den U nicht für falsche Prognosen über zukünftige Verkaufs- und Verdienstchancen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Vertragsklausel diene nur der Festlegung der Qualität des Einsatzes des HV, nicht aber der exclusiven Bindung an einen Unternehmer (kein Einfirmenvertreter).
- Der HV trage als selbstständiger Unternehmer das eigene unternehmerische Risiko der Vertretung. Er müsse daher die Chancen und Risiken eines noch aufzubauenden Vertriebssystems selbstständig beurteilen und könne sich nicht auf Angaben des U verlassen, die bloße Prognosen darstellen. Eine Haftung des U für solche Aussagen scheide daher aus.