vgl. dazu BGH, 13.10.1972 LS 5
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 18.01.1972 (5 U 135/71) entschieden, dass die Regelung des § 75 f HGB, die ein befristetes Einstellungsverbot zwischen Arbeitgebern vorsieht, mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Beteiligten (vermutlich Arbeitgeberverbände oder betroffene Arbeitgeber) haben die Verfassungsmäßigkeit des § 75 f HGB angezweifelt. Diese Norm erlaubt es Arbeitgebern, in einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ein befristetes Verbot für die Einstellung von Arbeitnehmern zu vereinbaren, die zuvor bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt waren. Die Kläger oder Antragsteller haben geltend gemacht, dass diese Regelung gegen das Grundgesetz verstoße.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main hat die Regelung des § 75 f HGB für verfassungskonform erklärt. Es hat damit die Auffassung zurückgeweisen, dass die Norm gegen das Grundgesetz verstößt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass § 75 f HGB nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt. Die Norm diene dem Schutz berechtigter Interessen der Arbeitgeber, insbesondere dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb durch das Abwerben von Fachkräften. Zudem sei die Regelung verhältnismäßig und greife nicht unzumutbar in die Grundrechte der Betroffenen (z. B. Arbeitnehmer oder konkurrierende Arbeitgeber) ein.