Vorinstanz LAG Baden-Württemberg, 31.01.1997 - 5 Sa 147/95; ArbG Stuttgart, 11.10.1995 - 2 Ca 2229/95 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine prozentuale Umsatzbeteiligung des Arbeitnehmers (AN) Teil des vertraglichen Entgelts ist und nicht widerruflich. Der Anspruch darauf bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen, wenn die Auszahlung für das Folgejahr vereinbart wurde. Eine Benennung als "Provision" oder "Zulage" ist unerheblich, solange die Höhe vom Einsatz des AN abhängt. Eine Kopplung der Zahlung an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wäre eine unzulässige Kündigungserschwerung.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) die Auszahlung einer vereinbarten prozentualen Umsatzbeteiligung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beteilung war zusätzlich zum Gehalt als leistungsabhängige Vergütung vereinbart worden.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG urteilte, dass die Umsatzbeteiligung keine freiwillige Sonderleistung, sondern Teil des vertraglichen Entgelts (§ 611 BGB) ist. Der Anspruch darauf erlischt nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, selbst wenn die Auszahlung erst im Folgejahr in Raten erfolgen sollte. Eine Vereinbarung, die die Zahlung vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig macht, wäre eine unzulässige Kündigungserschwerung (§ 622 Abs. 6 BGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Die Bezeichnung (Provision oder Zulage) ist irrelevant, wenn die Höhe der Zahlung vom persönlichen Einsatz des AN abhängt – dann handelt es sich um leistungsbezogenes Entgelt.
- Eine Aufteilung in Grundgehalt und Erfolgsbeteiligung rechtfertigt keinen Widerrufsvorbehalt (Verweis auf BAG 1973).
- Die jahresbezogene Berechnung der Provision darf nicht zu einer Verdiensteinbuße bei vorzeitiger Kündigung führen, da dies den AN unzumutbar belasten würde (Verweis auf BAG 1989/1996).
- Eine Bereinigung des Umsatzes durch den AG (z. B. bei fehlerhaften Geschäften) ändert nichts am Entgeltcharakter, solange sie vertraglich vereinbart ist.