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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer (U) einem Handelsvertreter (HV) die Werbung verbieten darf, wenn die Geschäftsführer des U durch diese Werbung strafrechtlich verfolgt werden könnten – selbst wenn die Werbung objektiv nicht strafbar ist. Bei Verstößen gegen ein solches Verbot kann der U fristlos kündigen, ohne dass der HV einen Ausgleichsanspruch hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) will vom Handelsvertreter (HV) die Einhaltung eines Werbeverbots verlangen, um eine mögliche strafrechtliche Verfolgung seiner Geschäftsführer zu vermeiden. Der HV soll die Werbung im zugewiesenen Bezirk unterlassen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält das Werbeverbot für rechtmäßig, wenn der U subjektiv (ohne Verschulden) davon ausgehen durfte, dass die Werbung strafbar ist – selbst wenn sie objektiv legal ist. Bei groben Verstößen gegen das Verbot (auch nach Abmahnung) darf der U fristlos kündigen, wobei der HV keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB hat. Eine Abmahnung ist nicht zwingend erforderlich, wenn der HV Weisungen bewusst ignoriert.
c) Begründung des Gerichts:
- Subjektive Befürchtung reicht aus: Es kommt nicht auf die objektive Strafbarkeit an, sondern darauf, ob der U die Werbung für strafbar halten durfte und eine reale Gefahr für seine Geschäftsführer bestand.
- Zumutbarkeit für den HV: Selbst bei Provisionsverlusten ist das Verbot hinnehmbar, da die strafrechtliche Gefahr für den U Vorrang hat.
- Kündigungsrecht: Bei groben Verstößen (z. B. wiederholte Zuwiderhandlung) ist die fristlose Kündigung mit Ausgleichsausschluss gerechtfertigt, da der HV durch bewusste Missachtung einen wichtigen Grund liefert.