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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 19.04.1962 - VII ZR 162/60 – Dextrose und Dextrose-Ablaufzucker –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass für die Forderung eines deutschen Handelsvertreters gegen einen österreichischen Schuldner deutsches Recht anwendbar ist, da die Parteien stillschweigend dessen Geltung vereinbart haben. Österreichische Devisenabkommen stehen der Forderung nicht entgegen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein deutscher Handelsvertreter (Kläger) fordert von einem österreichischen Schuldner (Beklagter) die Zahlung einer Provision. Die Forderung basiert auf einem Handelsvertretervertrag. Der Beklagte wendet ein, dass österreichische Devisenabkommen (im Rahmen des Bretton-Woods-Abkommens) der Forderung entgegenstehen könnten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass deutsches Recht auf den Vertrag anwendbar ist, da die Parteien stillschweigend dessen Geltung vereinbart haben. Die österreichischen Devisenabkommen stehen der Forderung nicht entgegen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Fälligkeit der Provision ist nicht kalendermäßig bestimmt.
  • Das Prozessverhalten der Beklagten (z. B. Berufung auf deutsche Verjährungsvorschriften, Einwand fehlender deutscher Devisengenehmigung) lässt den Schluss zu, dass beide Parteien von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgingen.
  • Der BGH stützt sich auf frühere Urteile (BGHZ 31, 367; BGH, LM Nr. 1 zu Art. 7 ff. EGBGB) und die Rechtsprechung des RG, wonach stillschweigende Rechtswahl durch Prozessverhalten möglich ist.
KI INHALT
Prüfung österreichischer Devisenabkommen im Rahmen des Bretton-Woods-Abkommens; Fälligkeit der HV-Provision; stillschweigende Vereinbarung deutschen Rechts durch Prozessverhalten der Parteien.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Dextrose und Dextrose-Ablaufzucker
STICHWORT
Fälligkeit der Provision
Verzug
Erfordernis einer verzugsbegründenden Mahnung
FUNDSTELLE
WM 62, 601
MDR 62, 563
LM Nr. 1 zu Interzonaler Währungsfonds, Abkommen Üb
BGHWarn 62, 166
BB 62, 543
VersR 62, 537
HVR Nr. 276
LM Nr. 4 zu § 87 c HGB
LM Nr. 6 zu § 87 a HGB
MDR 62, 653
NORM
§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB
§ 87 c HGB
§ 87 a HGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.04.1962
AKTENZEICHEN
VII ZR 162/60
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
24.03.2026 13:25:58