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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass für die Forderung eines deutschen Handelsvertreters gegen einen österreichischen Schuldner deutsches Recht anwendbar ist, da die Parteien stillschweigend dessen Geltung vereinbart haben. Österreichische Devisenabkommen stehen der Forderung nicht entgegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein deutscher Handelsvertreter (Kläger) fordert von einem österreichischen Schuldner (Beklagter) die Zahlung einer Provision. Die Forderung basiert auf einem Handelsvertretervertrag. Der Beklagte wendet ein, dass österreichische Devisenabkommen (im Rahmen des Bretton-Woods-Abkommens) der Forderung entgegenstehen könnten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass deutsches Recht auf den Vertrag anwendbar ist, da die Parteien stillschweigend dessen Geltung vereinbart haben. Die österreichischen Devisenabkommen stehen der Forderung nicht entgegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Fälligkeit der Provision ist nicht kalendermäßig bestimmt.
- Das Prozessverhalten der Beklagten (z. B. Berufung auf deutsche Verjährungsvorschriften, Einwand fehlender deutscher Devisengenehmigung) lässt den Schluss zu, dass beide Parteien von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgingen.
- Der BGH stützt sich auf frühere Urteile (BGHZ 31, 367; BGH, LM Nr. 1 zu Art. 7 ff. EGBGB) und die Rechtsprechung des RG, wonach stillschweigende Rechtswahl durch Prozessverhalten möglich ist.