Vorinstanz ArbG Kaiserslautern, 04.06.1996 - 1 Ca 310/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine mündliche Kündigung trotz einer im Arbeitsvertrag vereinbarten Schriftformklausel für Nebenabreden und Änderungen wirksam ist, da die Kündigung nicht den Vertragsinhalt ändert, sondern das Vertragsverhältnis beendet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber oder Arbeitnehmer möchte eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mündlich aussprechen. Der Arbeitsvertrag enthält eine Klausel, die vorsieht, dass Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen nur schriftlich wirksam sind. Die Frage ist, ob die mündliche Kündigung trotz dieser Klausel gültig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Kündigung auch mündlich wirksam erfolgen kann, selbst wenn der Arbeitsvertrag eine Schriftformklausel für Nebenabreden und Änderungen enthält.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass Schriftformklauseln für Nebenabreden und Ergänzungen nur Abreden erfassen, die den Inhalt des Vertragsverhältnisses betreffen. Solche Klauseln dienen ausschließlich der Beweissicherung. Eine Kündigung hingegen zielt nicht auf eine Änderung des Vertragsinhalts ab, sondern auf die Beendigung des gesamten Vertragsverhältnisses. Daher fällt die Kündigung nicht unter die Schriftformklausel und kann mündlich erfolgen.