Vorinstanz FG Bremen, 23.04.1976 - I 67/74 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Teilbetrieb auch dann vorliegen kann, wenn ein Unternehmensbereich von einem selbständigen Handelsvertreter (HV) und nicht von einem Angestellten geleitet wird.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (vermutlich ein Unternehmer) begehrt die Anerkennung eines Teilbetriebs für steuerliche Zwecke. Die Finanzverwaltung (oder ein Gericht) hatte dies zunächst abgelehnt, weil der Unternehmensbereich von einem selbständigen Handelsvertreter (HV) und nicht von einem Angestellten geleitet wurde. Der Steuerpflichtige wendet sich gegen diese Ablehnung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass die Leitung eines Unternehmensbereichs durch einen selbständigen Handelsvertreter der Anerkennung als Teilbetrieb nicht entgegensteht. Ein Teilbetrieb kann also auch in diesem Fall vorliegen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die rechtliche oder wirtschaftliche Selbständigkeit der leitenden Person (hier: der HV) nicht maßgeblich für die Frage ist, ob ein Teilbetrieb vorliegt. Entscheidend sind vielmehr die funktionale und organisatorische Selbständigkeit des Unternehmensbereichs. Wenn diese gegeben ist, kann ein Teilbetrieb unabhängig von der Stellung der leitenden Person anerkannt werden.