Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 22.09.1988 - 16 U 104/87 -; LG Frankfurt/Main, 19.02.1987 - 2/3 O 240/86 -
zur Frage Eigenhaftung des GmbH-Geschäftsführers vgl. auch Konzen, NJW 89, 2977
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Geschäftsführer einer GmbH, die einem Kapitalanleger vertraglich zur Beratung verpflichtet ist, unter bestimmten Voraussetzungen persönlich aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo, § 280 Abs. 1 BGB a.F.) schadensersatzpflichtig sein kann. Das Gericht bejaht eine solche Haftung, wenn der Geschäftsführer in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat und der Anleger darauf vertraut hat, dass der Geschäftsführer die Beratung persönlich durchführt oder überwacht.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kapitalanleger verlangt von dem Geschäftsführer einer GmbH Schadensersatz. Die GmbH war dem Anleger vertraglich zur Beratung verpflichtet. Der Anspruch stützt sich auf Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo, heute § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB), da der Geschäftsführer persönlich in die Beratung eingebunden war und der Anleger auf seine persönliche Verantwortung vertraute.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bejaht eine persönliche Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber dem Anleger. Eine solche Haftung kommt in Betracht, wenn der Geschäftsführer im Rahmen der Vertragsverhandlungen ein besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat und der Anleger berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass der Geschäftsführer die Beratung selbst durchführt oder zumindest überwacht.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Grundsätze der culpa in contrahendo. Entscheidend ist, dass der Geschäftsführer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, er übernehme persönlich Verantwortung für die Beratung. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er sich als Ansprechpartner präsentiert oder durch sein Fachwissen und seine Position im Unternehmen ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Anleger schafft. In solchen Fällen kann der Geschäftsführer nicht hinter der GmbH „verschwinden“, sondern haftet persönlich für Pflichtverletzungen bei den Vertragsverhandlungen.
Der BGH betont, dass die Haftung nicht automatisch eintritt, sondern eine Einzelbetrachtung erfordert: Es muss feststehen, dass der Anleger gerade auf die persönliche Zuverlässigkeit und Fachkunde des Geschäftsführers vertraut hat.