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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Braunschweig entscheidet, dass bei der Leihe die Rückgabe der Sache grundsätzlich am Wohnsitz des Verleihers zu erfolgen hat, während bei der Überlassung von Proben oder Mustern zur Anbahnung eines Kauf- oder Werklieferungsvertrags der Erfüllungsort für die Rückgabe am Wohnsitz des Rückgabepflichtigen liegt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über den Erfüllungsort für die Rückgabe von leihweise überlassenen Sachen. Es geht um die Frage, ob die Rückgabepflicht am Wohnsitz des Verleihers (wie bei der klassischen Leihe) oder am Wohnsitz des Entleihers (wie bei der Überlassung von Proben/Mustern) zu erfüllen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht differenziert:
- Bei der reinen Leihe (Gefälligkeitsverhältnis) ist die Rückgabe am Wohnsitz des Verleihers zu erbringen (§ 269 BGB).
- Bei der Überlassung von Proben/Mustern zur Anbahnung eines Kauf- oder Werklieferungsvertrags liegt der Erfüllungsort für die Rückgabe am Wohnsitz des Rückgabepflichtigen (Entleihers), sofern keine abweichende Vereinbarung besteht.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Leihe ist ein Gefälligkeitsvertrag, bei dem die Rückgabe natürlicherweise am Wohnsitz des Verleihers erfolgt (§ 269 BGB).
- Bei Proben/Mustern steht nicht die Gefälligkeit, sondern das geschäftliche Interesse (z. B. des Lieferanten oder beider Parteien) im Vordergrund. Hier gilt daher die allgemeine Regel des § 269 BGB, wonach der Wohnsitz des Schuldners (Rückgabepflichtigen) Erfüllungsort ist.