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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) kann keine Provision für einen von einem anderen Vertreter abgeschlossenen Auftrag verlangen, selbst wenn er durch frühere Verhandlungen die Geschäftschance geschaffen hat. Die Provisionspflicht des Unternehmers (U) setzt voraus, dass der HV den Auftrag selbst vermittelt oder abgeschlossen hat (§ 84 HGB).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) fordert von einem Unternehmer (U) Provision für einen Auftrag, den ein anderer Vertreter abgeschlossen hat. Der HV begründet dies damit, dass er durch frühere Verhandlungen die Geschäftschance geschaffen habe. Die Forderung stützt sich auf eine Vereinbarung, wonach der HV Provision für jeden „von ihm hereingeholten Auftrag“ erhält.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Klage des HV abgewiesen. Der HV hat keinen Anspruch auf Provision für den von einem anderen Vertreter abgeschlossenen Auftrag.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass unter „Hereinholen eines Auftrags“ im Sinne des § 84 HGB nur das Vermitteln oder Abschließen von Geschäften zu verstehen ist. Dies setze voraus, dass der HV durch seine Einwirkung auf den Kunden den Abschluss fördernd herbeiführt. Die bloße Schaffung einer Geschäftschance (z. B. durch frühere Verhandlungen) reicht nicht aus, da diese Tätigkeit eher der eines Maklers entspricht. Für eine solche Tätigkeit sei aber keine Provisionspflicht vereinbart worden. Die Provision ist daher nur fällig, wenn der HV selbst den Auftrag vermittelt oder abgeschlossen hat.