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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 26.07.2004 - VIII ZR 288/03

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Beschwer eines zur Auskunft Verurteilten – also sein Rechtsschutzinteresse gegen die Verurteilung – sich nach seinem Aufwand (Zeit und Kosten) für die Auskunfterteilung bemisst. Um eine Nichtzulassungsbeschwerde zu rechtfertigen, muss der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm die Auskunft mehr als 20.000 € kostet.


Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein zur Auskunft Verurteilter (Beschwerdeführer) wendet sich gegen die Verpflichtung, Auskunft zu erteilen, und beanstandet im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde die Höhe der ihm entstandenen Kosten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Beschwer (also das rechtliche Interesse an der Abwehr der Verurteilung) durch den Aufwand bestimmt wird, den die Auskunfterteilung verursacht. Für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer darlegen, dass dieser Aufwand mehr als 20.000 € beträgt.

c) Begründung:

  • Die Beschwer bemisst sich nach dem praktischen Aufwand (Zeit/Kosten) der Auskunft.
  • Zur Vermeidung der Unzulässigkeit der Beschwerde muss der Beschwerdeführer glaubhaft machen (z. B. durch Nachweise), dass die Kosten 20.000 € übersteigen.
  • Der BGH verweist auf seine ständige Rechtsprechung (u. a. BGHZ 128, 85) und betont, dass diese Schwelle für die Darlegungslast gilt.
KI INHALT
Die Beschwer bei Auskunftspflicht richtet sich nach dem Aufwand für die Auskunftserteilung. Der Verurteilte muss glaubhaft machen, dass ihm Kosten über 20.000 € entstehen, um eine Nichtzulassungsbeschwerde zu vermeiden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beschwer bei der Erteilung einer Auskunft
Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde
NORM
§ 26 Nr. 8 EGZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
26.07.2004
AKTENZEICHEN
VIII ZR 288/03
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
16.09.2020