Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 18.03.1968 - 1 W 405/68

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. auch LG München, 22.06.1990 - 6 T 777/90 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass der Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 903 ZPO auch selbstständige Tätigkeiten wie die eines Handelsvertreters (HV) umfasst, sofern diese ein Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO generieren. Die Eidespflicht des Schuldners nach § 903 Alt. 2 ZPO entfällt nicht allein dadurch, dass der Gläubiger das neue Arbeitsverhältnis kennt, da der Schuldner seine gesamten Vermögensverhältnisse erneut offenbaren muss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger verlangt von seinem Schuldner (hier ein Handelsvertreter) die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO. Der Schuldner ist nun in einem neuen Arbeitsverhältnis (als selbstständiger HV) tätig. Die Frage ist, ob die Eidespflicht entfällt, weil der Gläubiger das neue Arbeitsverhältnis bereits kennt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG bestätigt, dass der Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 903 ZPO auch selbstständige Tätigkeiten umfasst, sofern sie ein Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO darstellen. Die Eidespflicht des Schuldners bleibt bestehen, selbst wenn der Gläubiger das neue Arbeitsverhältnis kennt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Begriff des Arbeitsverhältnisses ist weit auszulegen und erfasst alle Tätigkeiten, die ein Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO gewähren, unabhängig von der Stellung (abhängig oder selbstständig).
  • Die Eidespflicht nach § 903 Alt. 2 ZPO dient der vollständigen Offenlegung der Vermögensverhältnisse des Schuldners. Diese Pflicht entfällt nicht durch die Kenntnis des Gläubigers vom neuen Arbeitsverhältnis, da der Schuldner seine gesamten Vermögensverhältnisse erneut darlegen muss.
KI INHALT
Arbeitsverhältnis in § 903 ZPO umfasst jede einkommensgewährende Tätigkeit, auch selbstständige wie Handelsvertreter. Kenntnis des neuen Arbeitsverhältnisses durch Gläubiger entbindet Schuldner nicht von Eidespflicht nach § 903 Alt. 2 ZPO.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Begriff des Arbeitsverhältnisses gem. § 903 ZPO
Eidespflicht
FUNDSTELLE
DB 68, 900
MDR 68, 674
Rpfleger 68, 195
NORM
§ 903, 2. Var. ZPO
§ 850 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
18.03.1968
AKTENZEICHEN
1 W 405/68
ECLI
ECLI:DE:KG:1968:0318.1W405.68.0A
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
17.01.2019