vgl. auch LG München, 22.06.1990 - 6 T 777/90 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass der Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 903 ZPO auch selbstständige Tätigkeiten wie die eines Handelsvertreters (HV) umfasst, sofern diese ein Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO generieren. Die Eidespflicht des Schuldners nach § 903 Alt. 2 ZPO entfällt nicht allein dadurch, dass der Gläubiger das neue Arbeitsverhältnis kennt, da der Schuldner seine gesamten Vermögensverhältnisse erneut offenbaren muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger verlangt von seinem Schuldner (hier ein Handelsvertreter) die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO. Der Schuldner ist nun in einem neuen Arbeitsverhältnis (als selbstständiger HV) tätig. Die Frage ist, ob die Eidespflicht entfällt, weil der Gläubiger das neue Arbeitsverhältnis bereits kennt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG bestätigt, dass der Begriff des Arbeitsverhältnisses in § 903 ZPO auch selbstständige Tätigkeiten umfasst, sofern sie ein Arbeitseinkommen nach § 850 Abs. 2 ZPO darstellen. Die Eidespflicht des Schuldners bleibt bestehen, selbst wenn der Gläubiger das neue Arbeitsverhältnis kennt.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Begriff des Arbeitsverhältnisses ist weit auszulegen und erfasst alle Tätigkeiten, die ein Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO gewähren, unabhängig von der Stellung (abhängig oder selbstständig).
- Die Eidespflicht nach § 903 Alt. 2 ZPO dient der vollständigen Offenlegung der Vermögensverhältnisse des Schuldners. Diese Pflicht entfällt nicht durch die Kenntnis des Gläubigers vom neuen Arbeitsverhältnis, da der Schuldner seine gesamten Vermögensverhältnisse erneut darlegen muss.