rkr.; Revision des Klägers durch Beschluss des BGH, 06.10.1981 - # VI ZR 228/80 - nicht zur Entscheidung angenommen
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet über die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für eine Zahlungsklage und eine negative Feststellungsklage aus einem wegen Betrugs nichtigen Kaufvertrag über ein in Italien belegenes Grundstück. Es bejaht die Zuständigkeit nach dem Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO).
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Begehren einer Zahlungsklage und einer negativen Feststellungsklage.
- Beklagter: Presumtiv der Vertragspartner des Klägers.
- Rechtsgrund: Der Kaufvertrag über ein in Italien belegenes Grundstück ist wegen Betrugs nichtig. Der Kläger stützt seine Ansprüche auf unerlaubte Handlung (Betrug, § 823 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG bejaht die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für die Klagen. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) sei eröffnet, da der Betrug als unerlaubte Handlung in Deutschland begangen worden sei (z. B. durch Täuschungshandlungen im Inland).
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Internationale Zuständigkeit: Nach deutschem Prozessrecht (ZPO) kann der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten greifen, wenn die Handlung im Inland begangen wurde.
- Ort der unerlaubten Handlung: Der Betrug (als deliktische Handlung) sei in Deutschland verübt worden, etwa durch Täuschungserklärungen oder Handlungen des Beklagten im Inland.
- Anwendbarkeit auf negative Feststellungsklage: Auch die negative Feststellungsklage (z. B. dass keine Zahlungspflicht besteht) kann unter den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung fallen, wenn sie mit dem deliktischen Vorwurf verbunden ist.
Relevanz des Grundstücksorts: Die Belegenheit des Grundstücks in Italien ist für die Zuständigkeit nach § 32 ZPO irrelevant, da es um den Ort der deliktischen Handlung (Betrug) und nicht um den Erfüllungsort oder den Belegenheitsort geht.