Vorinstanz ArbG Herne, 16.07.1992 - 1 Ca 864/92 -; nachgehend BAG, 26.04.1994 - 5 AZR 485/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm entschied, dass einseitige Kündigungsklauseln in Darlehensverträgen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern unwirksam sind, wenn sie den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen (hier: jederzeitige Kündbarkeit trotz langfristiger Tilgung). Die Regelungen des AGB-Gesetzes (heute: §§ 307 ff. BGB) finden auf solche Verträge Anwendung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) hatte mit seinem Arbeitgeber (AG) einen Darlehensvertrag geschlossen, der dem AG ein jederzeitiges Kündigungsrecht einräumte, obwohl gleichzeitig eine langfristige Tilgungsvereinbarung bestand. Der AN wandte sich gegen diese Klausel und berief sich auf die Unwirksamkeit nach dem AGB-Gesetz (AGBG, heute: § 307 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm erklärte die Kündigungsklausel für unwirksam, da sie den AN unangemessen benachteilige (§ 9 Abs. 2 AGBG). Zudem bestätigte es, dass das AGBG auf Darlehensverträge zwischen AN und AG anwendbar ist und diese einer Inhaltskontrolle unterliegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Anwendbarkeit des AGBG: Das Gericht folgte der Rechtsprechung des BAG, wonach Arbeitsverträge und damit verbundene Nebenabreden (wie Darlehensverträge) als vorformulierte Vertragsbedingungen der AGB-Kontrolle unterliegen.
- Unangemessene Benachteiligung: Die Kombination aus jederzeitiger Kündbarkeit durch den AG und langfristiger Tilgungspflicht des AN stellt ein strukturelles Ungleichgewicht dar. Der AN trägt das Risiko einer plötzlichen Fälligkeit des Darlehens, ohne selbst Einfluss auf die Kündigung zu haben – dies ist mit Treu und Glauben (§ 9 AGBG) unvereinbar.
Rechtsfolge: Die Klausel ist unwirksam; der Vertrag gilt ohne die Kündigungsmöglichkeit weiter.