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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Essen, 17.10.1958 - 17 HO 100/58

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Essen entschied am 17.10.1958, dass in der Branche der Damenoberbekleidung eine Delkredereprovision von 2 % für Handelsvertreter (HV) angemessen und üblich ist, da diese das entsprechende Risiko tragen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) in der Damenoberbekleidungsbranche beansprucht eine Delkredereprovision (Risikoaufschlag für die Übernahme des Zahlungsausfallrisikos durch den HV) von 2 % von seinem Geschäftsherrn. Der Anspruch basiert auf der Üblichkeit und Angemessenheit dieser Provision in der Branche.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Essen bestätigte, dass eine Delkredereprovision von 2 % in dieser Branche angemessen und üblich ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Risikotragung durch den HV: Da der Handelsvertreter das Risiko des Zahlungsausfalls übernimmt, ist eine Provision von 2 % als Ausgleich hierfür branchenüblich und sachgerecht.

KI INHALT
2 % Delkredereprovision für Damenoberbekleidung sind angemessen und üblich, da sie das Risiko des Handelsvertreters berücksichtigen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Angemessenheit einer Delkredereprovision
FUNDSTELLE
HVR Nr. 173
NORM
§ 86 b Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Essen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.10.1958
AKTENZEICHEN
17 HO 100/58
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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