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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 14.01.1987 - IVa ZR 130/85

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen KG, 18.02.1985 - 10 U 3125/84 -; LG Berlin, 10.04.1984 - 10 O 342/83 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die den Maklerkunden zur Provision verpflichtet, auch wenn er den Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Hauptvertrag abschließt, wirksam ist. Zudem klärte das Gericht die vertragliche Vertraulichkeitspflicht des Kunden und die Schadensberechnung bei unbefugter Weitergabe.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Nachweismakler (Kläger) verlangt von seinem Kunden (Beklagter) die Zahlung der vereinbarten Provision aus einem Maklervertrag. Der Kunde hatte den vom Makler erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergegeben, der daraufhin den Hauptvertrag (z. B. Kauf oder Miete) abschloss. Der Makler stützt seinen Anspruch auf eine AGB-Klausel, die die Provisionspflicht auch in diesem Fall vorsieht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die AGB-Klausel für wirksam erachtet und damit den Provisionsanspruch des Maklers bestätigt. Zudem hat er klargestellt, dass der Maklerkunde grundsätzlich zur vertraulichen Behandlung der erhaltenen Informationen verpflichtet ist, selbst wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht kann der Makler Schadensersatz verlangen, wobei der Schaden nach den Grundsätzen der Differenzhypothese (entgangener Gewinn) zu berechnen ist.

c) Begründung des Gerichts:

  • AGB-Kontrolle: Die Klausel ist nicht unangemessen benachteiligend, da sie dem typischen Interesse des Maklers an der Vergütung für seine Leistung Rechnung trägt und der Kunde durch die Weitergabe des Nachweises die maklerische Tätigkeit nutzt.
  • Vertraulichkeitspflicht: Auch ohne explizite Vereinbarung ergibt sich aus dem Maklervertrag eine stillschweigende Pflicht des Kunden, die erhaltenen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, da der Makler sonst seine Vergütung verlieren könnte.
  • Schadensberechnung: Der Schaden des Maklers besteht in der entgangenen Provision, die er erhalten hätte, wenn der Kunde den Nachweis nicht weitergegeben und selbst den Hauptvertrag abgeschlossen hätte.
KI INHALT
AGB-Klausel zur Provision bei Weitergabe des Maklernachweises ist wirksam. Maklerkunde muss Informationen vertraulich behandeln. Schadensberechnung bei unbefugter Weitergabe.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
formularmäßige Klausel über Courtagehaftung bei Weitergabe des Nachweises
FUNDSTELLE
MDR 87, 564
DB 87, 1349
WM 87, 632
ZMR 87, 259
NORM
§ 652 BGB
§ 652 Abs. 2 Satz 2 BGB
§ 276 BGB
§ 2 AGBG
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
§ 3 AGBG
§ 9 AGBG
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
§ 24 Abs. 1 AGBG
§ 287 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.01.1987
AKTENZEICHEN
IVa ZR 130/85
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG