Vorinstanzen KG, 18.02.1985 - 10 U 3125/84 -; LG Berlin, 10.04.1984 - 10 O 342/83 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, die den Maklerkunden zur Provision verpflichtet, auch wenn er den Nachweis an einen Dritten weitergibt und dieser den Hauptvertrag abschließt, wirksam ist. Zudem klärte das Gericht die vertragliche Vertraulichkeitspflicht des Kunden und die Schadensberechnung bei unbefugter Weitergabe.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Nachweismakler (Kläger) verlangt von seinem Kunden (Beklagter) die Zahlung der vereinbarten Provision aus einem Maklervertrag. Der Kunde hatte den vom Makler erhaltenen Nachweis an einen Dritten weitergegeben, der daraufhin den Hauptvertrag (z. B. Kauf oder Miete) abschloss. Der Makler stützt seinen Anspruch auf eine AGB-Klausel, die die Provisionspflicht auch in diesem Fall vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die AGB-Klausel für wirksam erachtet und damit den Provisionsanspruch des Maklers bestätigt. Zudem hat er klargestellt, dass der Maklerkunde grundsätzlich zur vertraulichen Behandlung der erhaltenen Informationen verpflichtet ist, selbst wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht kann der Makler Schadensersatz verlangen, wobei der Schaden nach den Grundsätzen der Differenzhypothese (entgangener Gewinn) zu berechnen ist.
c) Begründung des Gerichts:
- AGB-Kontrolle: Die Klausel ist nicht unangemessen benachteiligend, da sie dem typischen Interesse des Maklers an der Vergütung für seine Leistung Rechnung trägt und der Kunde durch die Weitergabe des Nachweises die maklerische Tätigkeit nutzt.
- Vertraulichkeitspflicht: Auch ohne explizite Vereinbarung ergibt sich aus dem Maklervertrag eine stillschweigende Pflicht des Kunden, die erhaltenen Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, da der Makler sonst seine Vergütung verlieren könnte.
- Schadensberechnung: Der Schaden des Maklers besteht in der entgangenen Provision, die er erhalten hätte, wenn der Kunde den Nachweis nicht weitergegeben und selbst den Hauptvertrag abgeschlossen hätte.