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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 15.09.1986 - 4 W 602/86

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass Provisionsansprüche eines Handelsvertreters nicht vollständig von der Pfändung ausgenommen werden können – ein Teil muss für den Gläubiger pfändbar bleiben.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger begehrt die Pfändung der Provisionsansprüche eines Handelsvertreters (HV). Der HV beantragt, sein gesamtes Einkommen (hier: Provisionsansprüche) von der Pfändung freizustellen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz lehnt die vollständige Freistellung ab: § 850 f Abs. 1 ZPO erlaubt nur, einen Teil des pfändbaren Einkommens (nach § 850 c ZPO) dem Schuldner zu belassen – nicht aber die vollständige Unpfändbarkeit. Ein Rest der pfändbaren Provisionsansprüche muss daher für den Gläubiger zugänglich bleiben.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 850 f Abs. 1 ZPO sieht vor, dass nur ein Teil des pfändbaren Einkommens geschützt wird, um den Schuldner zu schonen.
  • Eine komplette Freistellung des Einkommens widerspräche dem Gesetzeszweck, da der Gläubiger sonst leer ausginge.
  • Die Provisionsansprüche des HV unterliegen damit teilweise der Pfändung, während ein angemessener Teil beim Schuldner verbleibt.
KI INHALT
Provisionsansprüche eines Handelsvertreters sind nur teilweise pfändbar – § 850f Abs. 1 ZPO gestattet keine vollständige Freistellung, ein pfändbarer Rest muss dem Gläubiger verbleiben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Pfändbarkeit
Provisionsanspruch des HV
FUNDSTELLE
HVR Nr. 628
JurBüro 87, 306
NORM
§ 850 f ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
15.09.1986
AKTENZEICHEN
4 W 602/86
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:1986:0915.4W602.86.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
08.11.2018