vorhergehend LG Koblenz, 26.08.2009 - 16 O 307/08
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass bei einer Abtretung (Teil- oder Vollabtretung nach englischem Common Law oder Billigkeitsrecht) deutsches Recht stillschweigend anwendbar ist, wenn die Abtrittserklärung auf Deutsch verfasst ist, der abgetretene Anspruch aus einem in Deutschland geschlossenen Maklervertrag stammt, die Leistung in Deutschland erbracht wurde und die Parteien später die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei (vermutlich Gläubiger) begehrt die Anerkennung einer Abtretung (Teil- oder Vollabtretung) nach englischem Recht (Common Law oder Equitable Assignment) gegenüber einer anderen Partei (Schuldner). Der abgetretene Anspruch stammt aus einem Maklervertrag, der sich auf ein in Deutschland geschlossenes Geschäft bezieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz entscheidet, dass deutsches Recht auf die Abtretung anwendbar ist, obwohl ursprünglich englisches Recht (Common Law) in Betracht kam.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf folgende Umstände:
- Die Abtrittserklärung war in deutscher Sprache verfasst.
- Der abgetretene Provisionsanspruch aus dem Maklervertrag bezog sich auf ein in Deutschland geschlossenes Geschäft.
- Die Vermittlungsleistung war in Deutschland zu erbringen.
- Die Parteien vereinbarten nach Vertragsschluss die Anwendung deutschen Rechts.
Diese Faktoren führen dazu, dass stillschweigend deutsches Recht gilt, selbst wenn ursprünglich eine Abtretung nach englischem Recht (z. B. Statutory Assignment oder Equitable Assignment) in Betracht gezogen wurde.