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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Wiederverkäufer (Käufer eines Kfz) macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er einen ahnungslosen Kfz-Vertragshändler (VH) bewusst zu Kaufverträgen veranlasst, durch deren Erfüllung der VH gegen eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Hersteller verstößt (hier: Verbot, an Wiederverkäufer zu verkaufen) und dadurch eine Vertragsstrafe riskiert.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kfz-Hersteller hat seinem Vertragshändler (VH) vertraglich untersagt, neue Fahrzeuge an Wiederverkäufer zu verkaufen – bei Zuwiderhandlung droht eine Vertragsstrafe. Ein Wiederverkäufer (Käufer), der dies weiß, veranlasst den ahnungslosen VH zum Abschluss solcher Kaufverträge. Der VH verlangt nun vom Wiederverkäufer Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1 BGB, früher: culpa in contrahendo).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat den Wiederverkäufer zur Schadensersatzleistung verurteilt. Er haftet, weil er den VH durch Unterlassen (Nichterwähnung des Verbots) in eine Situation gebracht hat, in der dieser die Vertragsstrafe verwirkt.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Wiederverkäufer kannte das Verbot und die drohende Vertragsstrafe.
- Er hat den VH nicht darüber aufgeklärt, obwohl er als Wiederverkäufer eine Aufklärungspflicht hatte (Treu und Glauben, § 242 BGB).
- Durch die Unterlassung der Aufklärung hat er den VH schuldhaft in die Gefahr der Vertragsstrafe gebracht.
- Dies stellt ein Verschulden bei Vertragsschluss dar, das zum Schadensersatz verpflichtet.
Kernaussage: Wer einen Vertragspartner bewusst in eine vertragswidrige Situation führt, ohne ihn über bekannte Risiken aufzuklären, haftet für den entstandenen Schaden.