Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 04.11.1992 - XI R 1/92

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BFH entscheidet, dass ein Grundstück für eine Betriebsgesellschaft von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sein kann, was die sachliche Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung ausschließt. Allerdings liegt keine geringe Bedeutung vor, wenn das vermietete Grundstück 22 % des gesamten, gleichartig genutzten Grundbesitzes der Betriebsgesellschaft ausmacht.


a) Wer will was von wem woraus? Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Betriebsaufspaltung (sachliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft). Die Finanzverwaltung (oder ein Steuerpflichtiger) beansprucht, dass ein von der Besitzgesellschaft an die Betriebsgesellschaft vermietetes Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen ist, um die steuerlichen Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung zu erfüllen. Dies hängt davon ab, ob das Grundstück für die Betriebsgesellschaft von erheblichem wirtschaftlichen Gewicht ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH stellt klar:

  • Ein Grundstück kann keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, wenn es für die Betriebsgesellschaft von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist.
  • Ausnahme: Ist der Flächenanteil des vermieteten Grundstücks 22 % des gesamten, gleichartig genutzten Grundbesitzes der Betriebsgesellschaft, so ist es nicht von geringer Bedeutung – die sachliche Verflechtung bleibt damit bestehen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die wirtschaftliche Bedeutung eines Grundstücks im Verhältnis zum Gesamtgrundbesitz zu bewerten ist. Ein Anteil von 22 % ist so substantiell, dass das Grundstück als unverzichtbare Betriebsgrundlage anzusehen ist. Erst bei deutlich geringeren Anteilen könnte die Bedeutung als marginal eingestuft werden, was die sachliche Verflechtung entfallen ließe.

KI INHALT
Bei Betriebsaufspaltung kann eine sachliche Verflechtung fehlen, wenn ein Grundstück für die Betriebsgesellschaft von geringer wirtschaftlicher Bedeutung ist, nicht jedoch bei 22% Flächenanteil.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wesentliche Betriebsgrundlage
Betriebsaufspaltung
FUNDSTELLE
GmbHR 93, 236
NORM
§ 15 EStG
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG
§ 7 Abs. 1 EStDV
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
04.11.1992
AKTENZEICHEN
XI R 1/92
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2001
ÄNDERUNG