Vorinstanz LAG Niedersachsen, 23.11.1977 - 3 (7) Sa 1351/76 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess nachträglich bekannte Kündigungsgründe, die bereits vor der Kündigung entstanden sind, uneingeschränkt nachschieben darf. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt hier nicht, da sie nur die Rechtssicherheit vor Ausspruch der Kündigung schützen soll. Die Wirksamkeit der Kündigung hängt allein von der objektiven Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab, nicht von der subjektiven Bewertung des Arbeitgebers.
Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 260/78):
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitgeber (Kündigender) möchte die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers (AN) auf weitere, erst im Prozess bekannt gewordene Pflichtverletzungen stützen.
- Der AN hatte Buchungsunterlagen der Touristik-Abteilung nicht ordnungsgemäß geführt. Im Laufe des Verfahrens wurden zusätzliche, ähnliche Pflichtverletzungen offenkundig.
- Streitig ist, ob der Arbeitgeber diese nachgeschobenen Gründe zur Rechtfertigung der Kündigung heranziehen darf.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Nachschieben von Kündigungsgründen ist zulässig, wenn diese vor der Kündigung entstanden, dem Arbeitgeber aber erst später bekannt wurden.
- Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB (Ausschlussfrist für außerordentliche Kündigungen) findet keine Anwendung auf nachgeschobene Gründe, da sie nur die Rechtssicherheit vor der Kündigung schützen soll.
- Die Kündigung ist wirksam, wenn der objektive Sachverhalt (unabhängig von der Kenntnis des Arbeitgebers) die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
- Offen gelassen, ob ein vollständiger Austausch der Kündigungsgründe (z. B. von Leistungs- zu Verhaltensgründen) möglich ist oder eine neue Kündigung erforderlich wäre.
c) Begründung des Gerichts:
Rechtssicherheit und Prozessökonomie:
- Ein Erfordernis des sachlichen/zeitlichen Zusammenhangs zwischen ursprünglichen und nachgeschobenen Gründen wäre unpraktikabel.
- Der Arbeitgeber müsste sonst vorsorglich hilfsweise neue Kündigungen aussprechen, was unnötige Prozesse auslösen würde.
Objektiver Maßstab für die Kündigung:
- Die Wirksamkeit hängt nicht davon ab, was der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung wusste oder subjektiv bewertete.
- Maßgeblich ist allein, ob der tatsächliche Sachverhalt (auch nachträglich bekannt gewordener) die Kündigung rechtfertigt.
Zweck der Ausschlussfrist (§ 626 Abs. 2 BGB):
- Die Frist soll verhindern, dass der Kündigungsberechtigte Gründe „aufspart“, um Druck auszuüben.
- Dieser Zweck entfällt, sobald die Kündigung bereits ausgesprochen wurde – der AN kann nicht mehr darauf vertrauen, dass keine weiteren Gründe geltend gemacht werden.
Keine Benachteiligung des AN:
- Der AN hat kein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Arbeitgeber nachgeschobene Gründe innerhalb der Zwei-Wochen-Frist vorbringt.
- Im konkreten Fall handele es sich um ähnliche Pflichtverletzungen (ordnungsgemäße Buchführung), sodass kein „völlig anderer Charakter“ der Kündigung vorliege.
Kernaussage: Nachträglich bekannt gewordene, aber vor der Kündigung entstandene Gründe können im Prozess nachgeschoben werden – die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist die objektive Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung.