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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 30.10.1997 - 18 U 35/97

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Maklerlohnanspruch nicht automatisch verwirkt ist, wenn im Exposé Angaben zur Wohnfläche fehlen. Eine Verwirkung tritt nur bei einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung ein, wobei vor allem die subjektive Seite der Pflichtverletzung und die Bedeutung der betroffenen Umstände für die Vertragspartner zu berücksichtigen sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber (vermutlich einem Verkäufer oder Vermieter) die Zahlung seiner Provision (Maklerlohn) aus einem abgeschlossenen Vertrag. Der Auftraggeber wendet ein, der Anspruch sei verwirkt, weil das Exposé keine Angaben zur Wohnfläche enthalten habe.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat festgestellt, dass der Maklerlohnanspruch nicht automatisch verwirkt ist, nur weil die Wohnfläche im Exposé fehlte. Eine Verwirkung kommt nur in Betracht, wenn die Pflichtverletzung außergewöhnliches Gewicht hat.

c) Begründung des Gerichts: Die Verwirkung setze voraus, dass die Pflichtwidrigkeit besonders schwer wiege. Maßgeblich sei dabei:

  • Der subjektive Tatbestand der Pflichtverletzung (z. B. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Maklers).
  • Die Bedeutung der fehlenden Angaben für die Vertragspartner im konkreten Einzelfall. Allein das Fehlen der Wohnflächenangabe rechtfertige keine Verwirkung, solange keine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung vorliege.
KI INHALT
Verwirkung des Maklerlohnanspruchs bei fehlender Wohnflächenangabe im Exposé nur bei außergewöhnlichem Gewicht der Pflichtwidrigkeit, abhängig von subjektivem Tatbestand und Bedeutung für Vertragspartner.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verwirkung des Maklerlohnanspruchs
NORM
§ 654 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.10.1997
AKTENZEICHEN
18 U 35/97
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
ÄNDERUNG
23.02.2021