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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 16.02.1909 - VI ZS

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entschied am 16.02.1909, dass die einvernehmliche Aufhebung eines Vertrages nach dessen Anfechtung nicht zur Nichtigkeit des Geschäfts führt, sofern der behauptete Anfechtungsgrund nicht bewiesen ist. Zudem bleibt der Maklerlohnanspruch bestehen, selbst wenn der Hauptvertrag provisionspflichtig aufgehoben wird.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung des vereinbarten Maklerlohns. Der Auftraggeber wendet ein, der Hauptvertrag sei nachträglich einvernehmlich aufgehoben worden, weshalb die Provision entfalle.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages nicht zur Nichtigkeit führt, wenn der Anfechtungsgrund nicht bewiesen ist. Zudem bleibt der Maklerlohnanspruch bestehen, auch wenn der Hauptvertrag später aufgehoben wird.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Die Aufhebung eines Vertrages durch Vereinbarung berührt dessen ursprüngliche Wirksamkeit nicht, solange die Anfechtung nicht nachweislich auf einem gesetzlichen Grund beruht.
  • Der Maklerlohnanspruch entsteht mit dem zustande gekommenen Hauptvertrag und bleibt unabhängig von dessen späterer Aufhebung bestehen, sofern die Provision vertraglich vereinbart war.
KI INHALT
Einigung über Vertragsaufhebung nach Anfechtung führt nicht zur Nichtigkeit, wenn Anfechtungsgrund nicht bewiesen ist. Maklerlohnanspruch bleibt trotz Aufhebung des Hauptvertrags bestehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch des Maklers
Nichtausführung des Geschäfts
Aufhebung des Hauptvertrages
FUNDSTELLE
OLGRspr. 20, 216
NORM
§ 652 BGB
§ 142 BGB
§ 305 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.02.1909
AKTENZEICHEN
VI ZS
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
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