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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Flensburg, 20.12.1955 - 7 O 37/55 – Anzeigenvertreter –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Flensburg entscheidet, dass die einmalige Werbeanzeige eines Kunden nicht mit der Werbung eines Stammkunden vergleichbar ist, der regelmäßig oder laufend Waren bezieht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) streitet mit einem Kunden über die Vergleichbarkeit von Werbemaßnahmen. Der Kunde gibt einmal jährlich eine Reklameanzeige auf, während andere Kunden in einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem U stehen und wiederholt Waren beziehen. Der genaue Anspruch oder die konkrete Forderung ist aus dem Auszug nicht ersichtlich, aber es geht um die unterschiedliche Behandlung dieser Kundengruppen in Bezug auf Werbung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Flensburg hat entschieden, dass die Werbung eines Kunden, der nur einmal im Jahr eine Anzeige schaltet, nicht mit der Werbung von Stammkunden vergleichbar ist, die regelmäßig oder laufend Waren vom U beziehen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Geschäftsbeziehungen unterschiedlich sind: Einmalige Werbeanzeigen stehen nicht auf einer Stufe mit laufenden oder wiederholten Warenlieferungen. Die Art und Häufigkeit der Geschäftsbeziehung rechtfertigt demnach eine unterschiedliche Bewertung der Werbemaßnahmen.

KI INHALT
Werbung durch einmalige Anzeige ist nicht vergleichbar mit laufender Geschäftsbeziehung für wiederholte Warenlieferungen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Anzeigenvertreter
STICHWORT
AA des HV
dauerhafte Geschäftsverbindung im Anzeigengeschäft
FUNDSTELLE
GmbHR 56, 128 (Rahmdohr)
NORM
§ 89 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Flensburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.12.1955
AKTENZEICHEN
7 O 37/55
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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