Vorinstanz LAG Berlin, 29.10.1974 - 4 Sa 31/74 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) durch unerlaubte Konkurrenztätigkeit seine Vertragspflichten verletzt, wenn er ohne Zustimmung des Arbeitgebers (AG) im dessen Marktbereich eigene Dienste anbietet. Der AN trägt die Beweislast für eine etwaige Gestattung der Konkurrenztätigkeit und muss bei unerlaubter Konkurrenz Auskunft erteilen, Rechenschaft ablegen und die Erträge an den AG auskehren.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) Unterlassung von Konkurrenztätigkeit, Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung und Herausgabe der Erträge. Der Anspruch ergibt sich aus der Verletzung vertraglicher Pflichten durch unerlaubte Konkurrenz (§ 60 HGB analog, auch wenn der AN kein Handlungsgehilfe ist).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass der AN durch unerlaubte Konkurrenztätigkeit (Anbieten eigener Dienste im Marktbereich des AG ohne dessen Zustimmung) seine Vertragspflichten verletzt. Der AN muss:
- Auskunft über den Umfang der Konkurrenztätigkeit erteilen,
- Rechenschaft ablegen und
- das aus der Konkurrenztätigkeit Erlangte an den AG auskehren.
c) Begründung des Gerichts:
- Vertragspflichtverletzung: Unerlaubte Konkurrenz verstößt gegen die Treuepflicht des AN, unabhängig davon, ob er Handlungsgehilfe ist.
- Beweislast: Wenn streitig ist, ob der AG die Konkurrenztätigkeit gestattet hat, trägt der AN die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und den Umfang der Gestattung.
- Rechtsfolgen: Bei unerlaubter Konkurrenz hat der AG Anspruch auf Auskunft, Rechenschaft und Herausgabe der Erträge, um seine Interessen zu schützen.