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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass ein Maklerlohn nur dann fällig wird, wenn dies vertraglich vereinbart ist – insbesondere dann, wenn die Zahlung von der Ausführung des vermittelten Geschäfts abhängig gemacht wurde. Der Auftraggeber kann die Ausführung jedoch nicht willkürlich verweigern, wenn dies treuwidrig wäre.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung der Provision für die Vermittlung eines Vertrags. Der Auftraggeber weigert sich, da der Vertrag noch nicht ausgeführt wurde. Die Parteien hatten vereinbart, dass der Maklerlohn erst mit Ausführung des Geschäfts verdient sein soll.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das KG bestätigt, dass der Maklerlohn nicht automatisch mit dem Zustandekommen des Vertrags fällig wird, wenn die Parteien eine andere Vereinbarung getroffen haben (hier: Abhängigkeit von der Ausführung). Der Auftraggeber ist grundsätzlich frei, die Ausführung zu unterlassen – es sei denn, er handelt dabei treuwidrig (z. B. mit der Absicht, den Makler um seinen Lohn zu bringen). Falls der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht, entfällt der Lohnanspruch, wenn die Bedingung nicht eintritt – es sei denn, der Auftraggeber verhindert den Eintritt der Bedingung wider Treu und Glauben (§ 162 BGB).
c) Begründung des Gerichts:
- § 652 BGB regelt den Provisionsanspruch des Maklers, ist aber nicht zwingend – die Parteien können abweichende Vereinbarungen treffen.
- Bei einer Vereinbarung, die den Lohn von der Ausführung abhängig macht, entsteht der Anspruch erst mit der Ausführung, sofern der Auftraggeber nicht treuwidrig handelt.
- Die Regelung des § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB (kein Lohn bei Ausfall einer aufschiebenden Bedingung) wird durch § 162 BGB eingeschränkt: Ein treuwidriges Verhindern der Bedingung durch den Auftraggeber führt doch zum Lohnanspruch.
Rechtsgrundlagen:
- § 652 BGB (Maklerlohn)
- § 162 BGB (Treuwidrige Bedingungsvereitelung)
- Anknüpfung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG).