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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 11.10.1967 - VIII ZR 76/65

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Schriftformklausel in AGB auch dann greift, wenn der Verkäufer mündlich eine schriftliche Bestätigung einer Nebenabrede zugesagt hat. Eine Ausnahmederogation ist nur bei zweifelsfreiem Willen beider Parteien möglich.


a) Wer will was von wem woraus? Der Käufer möchte sich auf eine mündliche Nebenabrede mit dem Verkäufer berufen, die nicht schriftlich bestätigt wurde. Dies stützt er auf die Zusage des Verkäufers, die Abrede am Folgetag schriftlich zu bestätigen. Der Verkäufer verweigert die Erfüllung und beruft sich auf seine AGB, die mündliche Nebenabreden nur bei schriftlicher Bestätigung für gültig erklären.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH weist die Berufung des Käufers zurück: Die Schriftformklausel in den AGB bleibt wirksam, selbst wenn der Verkäufer eine nachträgliche schriftliche Bestätigung zugesagt hat. Der Käufer kann sich daher nicht auf die mündliche Abrede berufen.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Die AGB-Schriftformklausel ist verbindlich, da der Käufer ihr zugestimmt hat.
  • Eine Ausnahme von der Klausel setze voraus, dass beide Parteien zweifelsfrei den Willen äußern, die mündliche Abrede trotz der Klausel gelten zu lassen.
  • Eine bloße Zusage der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer reiche hierfür nicht aus, da sie keine eindeutige Derogation der Schriftform darstelle. Der Sachverhalt müsse den Willen zur Abweichung zweifelsfrei erkennen lassen.
KI INHALT
Schriftformklausel in AGB: Mündliche Nebenabreden nur bei schriftlicher Bestätigung gültig, selbst bei Zusicherung späterer Bestätigung. Ausnahmsweise außer Kraft bei zweifelsfreiem Willen beider Parteien.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schriftformklausel
NORM
§ 125 BGB
§ 127 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.10.1967
AKTENZEICHEN
VIII ZR 76/65
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
04.02.2020