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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Passau entschied am 31.08.1987 (Az. 1 O 199/87), dass eine AGB-Klausel, die eine erfolgsunabhängige Maklerprovision vorsieht, unwirksam ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangte von einem Kunden die Zahlung einer Provision unabhängig davon, ob der vermittelte Vertrag zustande kam, gestützt auf eine entsprechende Klausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Passau erklärte die AGB-Klausel für unwirksam. Eine Provision kann demnach nur gefordert werden, wenn der Makler nachweist, dass sein Handeln zum Abschluss des Vertrages geführt hat (Erfolgsabhängigkeit).
c) Begründung des Gerichts: Die Klausel benachteilige den Kunden unangemessen (§ 9 AGBG a.F., heute § 307 BGB), da sie den Makler ohne Rücksicht auf seinen tatsächlichen Erfolg entlohnt. Dies widerspreche dem Grundsatz der Erfolgshonorierung im Maklerrecht, wonach die Provision nur bei Nachweis der ursächlichen Vermittlung geschuldet sei. Eine solche Klausel verstoße gegen Treu und Glauben und sei daher unwirksam.