Vorinstanz LAG Hessen, 18.01.1956 - II LA 474/55 -; vgl. auch Herschel, BB 58, 160
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass eine Teilkündigung eines Arbeitsvertrags nur ausnahmsweise zulässig ist – etwa bei ausdrücklichem Vorbehalt oder bei selbstständig lösbaren Vertragsteilen. Im konkreten Fall scheitert die Teilkündigung einer Doppeldienstentschädigung (Zusatzvergütung für erhöhten Arbeitsaufwand an einem Tag), da diese ein wesentliches Vertragsmerkmal darstellt und nicht isoliert vom Gesamtvertrag gekündigt werden kann. Der Anspruch darauf kann nur durch eine Gesamt- oder Änderungskündigung entfallen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitgeber (Orchester) möchte die Doppeldienstentschädigung (Zusatzvergütung für Orchestermitglieder bei zwei Auftritten an einem Tag) einseitig durch Teilkündigung streichen.
- Arbeitnehmer (AN) bestreitet die Zulässigkeit dieser Teilkündigung.
- Rechtsgrundlage: Auslegung des Arbeitsvertrags nach § 157 BGB (Treu und Glauben) sowie Grundsätze zur Teilkündigung im Arbeitsrecht.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Teilkündigung der Doppeldienstentschädigung ist unzulässig.
- Der Anspruch darauf kann nur durch eine Gesamtkündigung des Arbeitsverhältnisses oder eine Änderungskündigung (mit Zustimmung des AN) beseitigt werden.
c) Begründung des Gerichts:
Grundsätzliche Zulässigkeit von Teilkündigungen:
- Ausnahmsweise möglich, wenn:
- Ausdrücklicher Vorbehalt im Vertrag (z. B. Widerrufsrecht).
- Selbstständig lösbare Vertragsteile (z. B. bei klar trennbaren Teilverträgen).
- Vertragsauslegung nach § 157 BGB ergibt, dass die Teilkündigung vereinbart wurde.
Unzulässigkeit im konkreten Fall:
- Die Doppeldienstentschädigung ist kein isolierbarer Vertragsbestandteil, sondern ein prägendes Merkmal des Arbeitsverhältnisses:
- Sie kompensiert erhöhten Arbeitsaufwand (zwei Auftritte an einem Tag) und dient der Lohngerechtigkeit.
- Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sie unabhängig vom restlichen Vertrag gekündigt werden sollte.
- Ohne eindeutige Vereinbarung oder trennbare Regelung scheidet eine Teilkündigung aus.
Folgerung:
- Da die Entschädigung untrennbar mit dem Vertrag verbunden ist, kann sie nur durch Gesamt- oder Änderungskündigung entfallen.
- Eine Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung nach KSchG entfällt, da keine Kündigung vorlag.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 157 BGB (Vertragsauslegung nach Treu und Glauben)
- Grundsatz der Vertragsfreiheit (für Ausnahmen bei Teilkündigungen)
- Lohngerechtigkeit als zentrales Prinzip im Arbeitsrecht.