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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Rostock, 24.09.1997 - 5 U 23/96

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Rostock entschied, dass eine Annahmeerklärung per Telefax, die freitags nach 16:00 Uhr eingeht, erst am nächsten Werktag als zugegangen gilt. Zudem ist eine Annahmefrist für Bauverträge nach über 50 Tagen abgelaufen, wenn das Angebot nur geringfügig von einem früheren unterscheidet. Das Gericht begründete dies mit den üblichen Geschäftszeiten und der fehlenden Möglichkeit der Kenntnisnahme außerhalb dieser Zeiten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Antragender (z. B. ein Bauunternehmer) möchte wissen, ob sein Vertragsangebot für Bauleistungen noch angenommen werden kann. Der Erklärungsgegner (z. B. ein Auftraggeber) hat die Annahme per Telefax am Freitag nach 16:00 Uhr übersandt. Streitig ist, ob diese Annahme noch fristgerecht (§ 147 Abs. 2 BGB) und rechtzeitig zugegangen (§ 130 Abs. 1 BGB) ist.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die Annahmefrist für das Bauangebot war nach über 50 Tagen abgelaufen, da das neue Angebot nur unwesentlich vom vorherigen abwich.
  2. Das Telefax ging erst am nächsten Werktag zu, da es freitags nach 16:00 Uhr einging und keine Kenntnisnahme mehr an diesem Tag möglich war.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zugang einer Willenserklärung: Eine Erklärung ist erst zugegangen, wenn der Empfänger unter normalen Umständen Kenntnis nehmen kann (§ 130 Abs. 1 BGB). Bei Telefaxen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten (hier: nach 16:00 Uhr am Freitag) ist dies nicht der Fall.
  • Annahmefrist: Die Frist nach § 147 Abs. 2 BGB (Annahme bis zum Zeitpunkt, in dem der Antragende mit einer Antwort rechnen darf) war überschritten, da mehr als 50 Tage vergangen waren und das Angebot kaum Änderungen aufwies.
  • Branchenübliche Geschäftszeiten: Maßgeblich sind die typischen Geschäftszeiten der Branche, nicht individuelle Arbeitszeiten einzelner Mitarbeiter. Nach 16:00 Uhr am Freitag ist keine Kenntnisnahme mehr zu erwarten.

Relevante Rechtsgrundlagen: § 130 Abs. 1 BGB (Zugang), § 147 Abs. 2 BGB (Annahmefrist).

KI INHALT
Zugang einer Willenserklärung nach § 130 BGB bei Telefax erst mit Möglichkeit der Kenntnisnahme. Annahmefrist bei Bauverträgen nach 50 Tagen abgelaufen. Kein Zugang von Telefax nach 16 Uhr oder am Freitagabend.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugang einer Willenserklärung per Telefax
Zeitpunkt für die Annahme des Angebot
angemessene Überlegungsfrist
NORM
§ 147 Abs. 2 BGB
§ 130 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Rostock
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.09.1997
AKTENZEICHEN
5 U 23/96
ECLI
ECLI:DE:OLGROST:1997:0924.5U23.96.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
30.01.2026 08:08:58