n. rkr.; - mit Beschluss vom 26.02.1990 - 4 TaBV 36/89 - hat das LAG Schleswig den Beschluss des ArbG aus anderen Gründen aufgehoben, weshalb es die Statusfrage ausdrücklich offen lassen konnte
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Fazit: Das ArbG Lübeck entschied, dass Außendienstmitarbeiter eines Versicherungsunternehmens (VU) trotz gewisser Freiheiten (z. B. bei Arbeitszeit und -ort) als Arbeitnehmer (AN) einzustufen sind, wenn sie in die betriebliche Organisation des VU vollständig eingegliedert sind und keine unternehmerische Entscheidungsfreiheit besitzen.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Außendienstmitarbeiter eines VU klagen auf Anerkennung als Arbeitnehmer (AN) statt als selbständige Versicherungsvertreter (VV). Streitig ist ihr Status nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB, der die Abgrenzung zwischen AN und selbstständigem Handelsvertreter regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stuft die Vermittler als Arbeitnehmer ein, da sie trotz Provision und zeitlicher/örtlicher Flexibilität persönlich abhängig sind und nicht selbstständig am Markt agieren.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine freie Gestaltungsmöglichkeit: Die Vermittler unterliegen einem Produktionsplan des VU (persönliche Zielvorgaben, wöchentliche Gruppengespräche, Schulungspflichten, Urlaubsplanung).
- Kontrolle und Eingliederung: Das VU übt Arbeitskontrolle aus (Erfolgsübersichten, Krankmeldungen, termingebundene Werbeaktionen) und stellt Arbeitsmaterial.
- Fehlende Unternehmerfreiheit: Die Vermittler tragen zwar ein wirtschaftliches Risiko (Provision), doch dies ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist die Gesamtschau:
- Keine eigenverantwortliche Bestimmung von Inhalt/Ziel der Tätigkeit.
- Kein Spielraum bei Arbeitsumfang oder -zeiten.
- Starke Einbindung in betriebliche Abläufe (z. B. gemeinsame Urlaubsplanung).
- Abgrenzung zu § 86 Abs. 2 HGB: Die Kontrollmechanismen des VU gehen über die gesetzlichen Pflichten eines Handelsvertreters hinaus.
Rechtsfolge: Die Vermittler sind keine selbstständigen Handelsvertreter, sondern Arbeitnehmer des VU.