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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Nürnberg entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) bereits durch das bloße Anbieten, für eine Konkurrenzfirma werben zu wollen, eine vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbots-Klausel verletzt und damit die Vertragsstrafe verwirkt – selbst wenn keine tatsächliche Werbetätigkeit erfolgt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) die Zahlung einer Vertragsstrafe, weil dieser gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot verstoßen haben soll. Der HV hatte sich vertraglich verpflichtet, keinen Wettbewerb zu betreiben, und für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe nach § 340 BGB versprochen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Nürnberg urteilte, dass die Vertragsstrafe bereits dann fällig ist, wenn der HV einer Konkurrenzfirma gegenüber sein Erbieten erklärt, für deren Produkte zu werben. Eine tatsächliche Werbetätigkeit ist nicht erforderlich.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Wortlaut des Wettbewerbsverbots und die Auslegung der Vertragsstrafe nach § 340 BGB. Schon das Anbieten zur Werbung für die Konkurrenz stelle einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar, da es die vertragliche Treuepflicht des HV verletze. Die Verwirkung der Strafe setze keine vollständige Ausführung der verbotenen Handlung voraus.