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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 30.01.1981 - I ZR 17/79 – Nasszellen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend OLG Frankfurt/Main, 22.12.1978 - 24 U 98/77 -; LG Darmstadt, 15.03.1977 - 14 O 243/76 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Unternehmer (U) einem Handelsvertreter (HV) Provision schuldet, wenn dieser durch seine Vermittlungstätigkeit maßgeblich zum Zustandekommen eines Geschäfts beigetragen hat – selbst wenn der Auftrag formal an ein wirtschaftlich mit dem U verbundenes Drittunternehmen (hier: eine KG) erteilt wird. Die rechtliche Trennung zwischen U und KG steht dem Provisionsanspruch nicht entgegen, wenn beide wirtschaftlich als Einheit agieren und der U die Vermittlungsbemühungen des HV nutzt. Allerdings scheidet ein Anspruch aus, wenn der HV nach Beendigung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses (z. B. durch Konkurs eines Mitbewerbers) nicht mehr für den U tätig war und das neue Geschäft nicht überwiegend auf seiner früheren Tätigkeit beruht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Der Handelsvertreter (HV) verlangt Provision.
  • Was: Zahlung der vereinbarten Provision für ein Geschäft (hier: Bau eines Altenheims/Stadtkrankenhauses).
  • Von wem: Vom Unternehmer (U), der das Geschäft entweder selbst oder durch ein mit ihm wirtschaftlich verbundenes Drittunternehmen (KG) abgeschlossen hat.
  • Woraus: Aus dem Handelsvertretervertrag (HVV) gemäß § 87 HGB, da der HV die Vermittlung maßgeblich betrieben hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der HV Anspruch auf Provision hat, wenn:

  1. Seine frühere Vermittlungstätigkeit für das Geschäft kausal war (auch wenn der Auftrag später an ein wirtschaftlich identisches Drittunternehmen ging).
  2. Der U die Vermittlungsbemühungen des HV nutznießend für sich oder ein verbundenes Unternehmen in Anspruch genommen hat.
  3. Keine rechtliche Identität zwischen U und KG besteht, aber eine wirtschaftliche Einheit vorliegt (z. B. gleiche Geschäftsführung, Familienmitglieder als Gesellschafter).

Der Anspruch scheidet aus, wenn:

  • Der HV nach Beendigung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses (z. B. durch Konkurs eines Mitbewerbers) nicht mehr für den U tätig war.
  • Das neue Geschäft nicht überwiegend auf der früheren Tätigkeit des HV beruht (§ 87 Abs. 3 HGB).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Wirtschaftliche Einheit:

    • Auch wenn die KG rechtlich selbstständig ist, bildet sie mit dem Einzelunternehmen des U eine wirtschaftliche Einheit, da der U sie beherrscht und gleiche Leistungen anbietet.
    • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Der U darf sich nicht auf die rechtliche Trennung berufen, um die Provision zu umgehen, wenn er die Dienste des HV in Anspruch genommen hat.
  2. Kausaler Beitrag des HV:

    • Der HV hatte das Projekt ausfindig gemacht, Verhandlungen geführt und Angebote abgegeben – typische HV-Tätigkeiten.
    • Selbst wenn der Auftrag nach dem Konkurs eines Mitbewerbers neu verhandelt wurde, knüpfte der U an die vom HV mitgestalteten Vertragsbeziehungen an.
  3. Kein Anspruch bei Beendigung des HVV:

    • Wurde der HV nach dem Konkurs des Mitbewerbers ausgeschlossen und der HVV nicht erneuert, entsteht kein Provisionsanspruch nach § 87 Abs. 1 HGB.
    • Ein Anspruch nach § 87 Abs. 3 HGB (Nachwirkung) setzt voraus, dass das Geschäft überwiegend auf der Tätigkeit des HV beruht – was hier nicht der Fall war, da der HV nach dem Konkurs nicht mehr tätig wurde.

Kernaussage: Der BGH betont, dass wirtschaftliche Realitäten über formale Rechtsstrukturen stehen: Nutzt ein Unternehmer die Vermittlung eines HV für ein mit ihm verbundenes Unternehmen, schuldet er die Provision – es sei denn, der HV war zum entscheidenden Zeitpunkt nicht mehr für ihn tätig.

KI INHALT
Provisionsanspruch des Handelsvertreters auch bei wirtschaftlicher Identität von Einzelunternehmen und KG – BGH zur Vermittlungstätigkeit und Treu und Glauben im Handelsvertretervertrag.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Nasszellen
STICHWORT
sanitäre Raumzellen in Fertigbauweise
Provisionsanspruch des HV bei Ausführung des Geschäfts durch eine andere vom U beherrschte Gesellschaft
Umgehung der Provisionspflicht
Geschäftsausführung durch Drittunternehmen bei wirtschaftlicher Identität beider Firmen
FUNDSTELLE
MDR 81, 905
BB 81, 118
WM 81, 771
BGHWarn 81, 70
HVR Nr. 537
HVuHM 81, 831
IHV 81, Heft 9, 12
LM Nr. 12 zu § 87 HGB
DRspr II (210) 300 c
LM Nr. 42 zu § 242 (Be) BGB LS
NORM
§ 87 Abs. 2 HGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
30.01.1981
AKTENZEICHEN
I ZR 17/79
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
06.03.2026 09:44:21