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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Ellwangen entschied, dass ein Handelsvertreter keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB hat, wenn er durch vertragswidriges Verhalten (hier: Angebot von Konkurrenzprodukten trotz Abmahnung) die Kündigung seines Vertragsverhältnisses provoziert hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt von seinem Vertragspartner (Unternehmer) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gem. § 89b HGB. Der Unternehmer verweigert dies mit der Begründung, der HV habe die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten selbst verschuldet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Ellwangen hat den Ausgleichsanspruch abgelehnt. Der HV habe keinen Anspruch, weil er die Kündigung durch sein Verhalten provoziert habe.
c) Begründung des Gerichts:
- Der HV war einziger Komplementär einer Großhandlung, über die er neben den Produkten des Unternehmers auch Konkurrenzprodukte vertrieb.
- Trotz eindringlicher Warnung des Unternehmers ließ der HV weiterhin Konkurrenzprodukte anbieten.
- Nach § 89b Abs. 3 Satz 2 HGB entfällt der Ausgleichsanspruch, wenn der HV die Kündigung durch ein schuldhaftes, vertragswidriges Verhalten herbeigeführt hat.
- Das Gericht sah dies als erfüllt an, da der HV trotz Abmahnung gegen seine Treu- und Sorgfaltspflichten verstoßen habe.
Kernaussage: Ein Ausgleichsanspruch scheidet aus, wenn der Handelsvertreter durch vertragsbrüchiges Verhalten (hier: Konkurrenztätigkeit) die Kündigung selbst verschuldet.