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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Hamburg hat am 01.07.1971 entschieden, dass die Berechnung des Ausgleichsanspruchs (AA) eines Versicherungsvertreters (VV) nach den sogenannten "Grundsätzen" als Handelsbrauch anzusehen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) macht gegen seinen ehemaligen Auftraggeber (vermutlich eine Versicherungsgesellschaft) einen Ausgleichsanspruch (AA) geltend. Der Anspruch basiert auf den Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) für Handelsvertreter, insbesondere auf die Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Streitig war, nach welcher Methode der AA berechnet werden soll.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Hamburg hat festgestellt, dass die Berechnung des AA nach den sogenannten "Grundsätzen" (vermutlich eine in der Praxis etablierte Berechnungsmethode) Handelsbrauch ist. Damit ist diese Methode rechtlich anerkannt und kann für die Berechnung des Anspruchs herangezogen werden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass die Anwendung der "Grundsätze" zur Berechnung des AA in der Versicherungsbranche weit verbreitet und allgemein anerkannt ist. Da es sich um eine gängige Praxis handelt, die von den Beteiligten im Handelsverkehr regelmäßig angewendet wird, erfüllt sie die Voraussetzungen eines Handelsbrauchs im Sinne des § 346 HGB. Handelsbräuche sind dabei als ergänzende Rechtsquelle zu verstehen, die bei Lücken im Gesetz oder unklaren Vertragsregelungen herangezogen werden können.