Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Leipzig, 09.10.2009 - 5 O 3424/09

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Leipzig entschieden am 09.10.2009 (Az. 5 O 3424/09), dass Werbeanrufe bei Unternehmen (U) zur Vermittlung von Kapitalanlagen nur mit ausdrücklicher oder mutmaßlicher Einwilligung des Angerufenen zulässig sind. Selbst Nachfragen zum Interesse an Werbung gelten als Werbeanruf und erfordern eine solche Einwilligung.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) wurde von einem Anrufer kontaktiert, der für die Vermittlung von Kapitalanlagen werben wollte. Der U wehrte sich gegen den Anruf, da keine Einwilligung vorlag.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht urteilte, dass Werbeanrufe – einschließlich Nachfragen zum Interesse an Werbung – nur mit ausdrücklicher oder mutmaßlicher Einwilligung des Angerufenen zulässig sind.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf die gesetzliche Regelung, dass Werbeanrufe einer Einwilligung bedürfen. Für eine mutmaßliche Einwilligung müssten konkrete Umstände vom Anrufer vorgetragen und nachgewiesen werden. Selbst eine bloße Nachfrage nach Interesse an Werbung stelle bereits einen Werbeanruf dar, der dieser Anforderung unterliege.

KI INHALT
Werbeanrufe zur Kapitalanlagenvermittlung benötigen ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung – auch Nachfragen zum Interesse sind Werbung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Telefonwerbung
mutmaßliche Einwilligung
sonstiger Marktteilnehmer
Kapitalanlagevermittler
NORM
§ 7 UWG
REDAKTION
GERICHT
LG Leipzig
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
09.10.2009
AKTENZEICHEN
5 O 3424/09
05 O 3424/09
ECLI
ECLI:DE:LGLEIPZ:2009:1009.5O3424.09.0A
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
18.06.2020