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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Hamburg, 07.04.1976 - I KRBf 1/75

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV), der vertraglich zu einer bestimmten Arbeitszeit und einer Garantieprovision verpflichtet ist, aber alle anfallenden Kosten (z. B. Porto, Reisespesen, Autokosten) selbst trägt, unterliegt keiner Sozialversicherungspflicht.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) streitet mit der Krankenkasse (oder einem Sozialversicherungsträger) darüber, ob er sozialversicherungspflichtig ist. Der HV berief sich auf seinen Vertrag, in dem er zu einer festen Arbeitszeit und einer Garantieprovision verpflichtet war, aber alle berufsbedingten Kosten selbst tragen musste.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landessozialgericht (LSG) Hamburg entschied, dass der HV nicht sozialversicherungspflichtig ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände:

  • Zwar bestand eine vertragliche Verpflichtung zu Arbeitszeit und Garantieprovision (was auf eine abhängige Beschäftigung hindeuten könnte),
  • aber die Tatsache, dass der HV alle Unkosten selbst tragen musste, überwegend. Dies spricht für eine selbstständige Tätigkeit (typisch für Handelsvertreter nach § 84 HGB), die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
  • Maßgeblich waren die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.
KI INHALT
Handelsvertreter mit Garantieprovision und selbst zu tragenden Unkosten sind trotz zeitlicher Arbeitsverpflichtung nicht sozialversicherungspflichtig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung HV / AN
Scheinselbständigkeit
erfolgsunabhängige Vergütung
Kostenerstattung
FUNDSTELLE
Das Beitragsrecht/Meuer 299 A 4a 53-14
NORM
§ 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO 1970
§ 168 AFG 1969
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AVG 1957
§ 84 Abs. 1 HGB
REDAKTION
GERICHT
LSG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.04.1976
AKTENZEICHEN
I KRBf 1/75
ECLI
ECLI:DE:LSGHH:1976:0407.IKRBF1.75.0A
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
02.12.2021