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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Leipzig, 06.12.1909 - n.m.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Leipzig entscheidet, dass ein Unternehmer (U) einem Handelsvertreter (HV) den Buchauszug nicht mit der Begründung verweigern kann, dieser sei unmöglich zu erstellen, wenn der U schuldhaft kein Provisionskonto geführt hat. Der Einwand der Unmöglichkeit kann erst in der Vollstreckungsinstanz geltend gemacht werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs, um seine Provisionsansprüche prüfen zu können. Der Anspruch ergibt sich aus den vertraglichen Pflichten des U gegenüber dem HV (hier konkret aus § 87c HGB, auch wenn dieser nicht explizit genannt wird, da der Buchauszugsanspruch typischerweise darauf beruht).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass der U den Buchauszug nicht mit der Begründung verweigern darf, die Erstellung sei unmöglich, wenn er selbst schuldhaft kein Provisionskonto für den HV angelegt hat. Der Einwand der Unmöglichkeit (§ 282 BGB) greift in diesem Fall nicht. Der U kann diesen Einwand erst in der Vollstreckungsinstanz vorbringen, falls überhaupt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der U die Unmöglichkeit der Erteilung des Buchauszugs nur dann geltend machen kann, wenn diese auf einem von ihm nicht zu vertretenden Umstand beruht (§ 282 BGB). Hat der U jedoch vorsätzlich oder fahrlässig kein Provisionskonto geführt (weil er z. B. annahm, der HV habe nur wenige Abschlüsse getätigt), so ist dies als Verschulden zu werten. Die Darlegungslast für die Unmöglichkeit liegt beim U, und dieser hat sie im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Einwand der Unmöglichkeit ist daher im Erkenntnisverfahren (also vor der Vollstreckung) nicht relevant.

KI INHALT
Unternehmer muss darlegen, dass Buchauszug nicht möglich ist (§ 282 BGB). Fehlendes Provisionskonto gilt als Verschulden. Einwand der Unmöglichkeit erst in Vollstreckung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Buchauszug
Unmöglichkeit
Verschulden
FUNDSTELLE
LZ 10, 491
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 91 HGB (1897)
§ 888 ZPO
§ 282 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Leipzig
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.12.1909
AKTENZEICHEN
n.m.
ECLI
LIEFERUNG
01.09.1998
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