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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Erstellung einer Lohnabrechnung nicht durch Zwangsgeld oder Zwangshaft nach § 888 ZPO erzwungen werden kann, wenn die Abrechnung durch sachkundige Dritte (z. B. Steuerberater) möglich ist. In solchen Fällen muss der Gläubiger stattdessen nach § 887 ZPO vorgehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (vermutlich ein Arbeitnehmer) verlangt von seinem Schuldner (vermutlich der Arbeitgeber) die Erstellung einer Lohnabrechnung. Der Gläubiger möchte dies durch Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO (Zwangsgeld oder Zwangshaft) erzwingen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Erstellung einer Lohnabrechnung nicht durch Zwangsgeld oder Zwangshaft nach § 888 ZPO erzwungen werden kann, wenn die Abrechnung auch durch Dritte (z. B. Steuerberater) erstellt werden kann. In einem solchen Fall muss der Gläubiger stattdessen nach § 887 ZPO vorgehen, der die Vollstreckung durch einen Dritten regelt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Erstellung einer Lohnabrechnung nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist. Da der Schuldner sachkundige Dritte mit der Erstellung beauftragen kann, handelt es sich nicht um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO. Nur wenn keine abrechnungsrelevanten Unterlagen mehr vorhanden sind, die eine Abrechnung durch Dritte ermöglichen, könnte § 888 ZPO anwendbar sein. Andernfalls ist der Weg über § 887 ZPO (Ersatzvornahme durch einen Dritten) der richtige.