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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 28.09.1989 - 2 AZR 97/89 – Reparaturwerkstatt –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Handlungen vornehmen darf, die die Geschäftsinteressen seines Arbeitgebers gefährden – selbst wenn kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist. Die Vorbereitung einer selbständigen Tätigkeit ist zwar grundsätzlich erlaubt, doch bereits das "Vorfühlen" bei Kunden oder die Beteiligung an einer Konkurrenzausschreibung kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn daduch die Geschäftsgrundlage des Arbeitgebers beeinträchtigt wird.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitgeber (Betreiber einer Kfz-Reparaturwerkstatt) verlangt von seinem kaufmännischen Angestellten (AN), dass dieser keine Konkurrenztätigkeiten während des Arbeitsverhältnisses vorbereitet.
  • Rechtsgrundlage: Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag (§ 241 Abs. 2 BGB), die auch ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Arbeitnehmer darf zwar grundsätzliche Vorbereitungshandlungen für eine spätere Selbständigkeit treffen, aber keine Maßnahmen, die die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers konkret gefährden.
  • Konkrete Handlungen wie das Anwerben von Kunden oder die Teilnahme an einer Konkurrenzausschreibung (hier: Neuausschreibung für die Werkstattkonzession) sind unzulässig und können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
  • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot war nicht vereinbart, doch während des Arbeitsverhältnisses gilt das Konkurrenzverbot als Nebenpflicht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Abgrenzungskriterium: Entscheidend ist, ob die Handlung nach außen wirkt und die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt.
  • Erlaubt: Reine interne Vorbereitungen (z. B. Businessplan erstellen).
  • Unzulässig: Kontaktaufnahme mit Kunden oder Teilnahme an Ausschreibungen, die dem Arbeitgeber schaden könnten.
  • Einzelfallabhängigkeit: Die Grenze zwischen erlaubter Vorbereitung und verbotener Konkurrenz ist anhand der konkreten Umstände zu ziehen.
  • Schutz des Arbeitgebers: Selbst wenn der AN nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses frei konkurrieren darf, muss er während der Vertragszeit Loyalitätspflichten einhalten.

Zusammenfassung in einem Satz: Das BAG bestätigt, dass ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses keine geschäftsschädigenden Konkurrenzvorbereitungen (wie Kundenakquise oder Ausschreibungsteilnahme) betreiben darf – selbst ohne vertragliches Wettbewerbsverbot – und solche Handlungen eine fristlose Kündigung rechtfertigen können.

KI INHALT
Arbeitnehmer dürfen ihrem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen, auch ohne vertragliche Regelung. Vorbereitungshandlungen wie Kundenakquise oder Teilnahme an Ausschreibungen sind unzulässig, wenn sie die Geschäftsinteressen des Arbeitgebers gefährden und können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Reparaturwerkstatt
STICHWORT
wichtiger Grund
Beteiligung des AN an einer Ausschreibung für eine Konzession zum Betreiben einer Reparaturwerkstatt bei den amerikanischen Streitkräften, für die der Arbeitgeber über eine Konzession verfügt
verhaltensbedingte Kündigung
Wettbewerbstätigkeit des AN
Vorbereitung nachvertraglicher Konkurrenztätigkeit
Abgrenzung Vorbereitungshandlung / Wettbewerbsverstoß
Konkurrenztätigkeit
FUNDSTELLE
EversOK
RzK I 6a 58
AiB 97, 284 LS
NORM
§ 60 HGB
§ 626 BGB
§ 611 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.09.1989
AKTENZEICHEN
2 AZR 97/89
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
19.06.2023