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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 11.03.1975 - VIII R 1/74

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass wiederkehrende Bezüge dann keine Leibrente darstellen, wenn ihre Zahlung davon abhängt, dass der Berechtigte ein Wettbewerbsverbot einhält.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger erhielt wiederkehrende Zahlungen, die an die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots geknüpft waren. Das Finanzamt behandelte diese als Leibrente, was steuerliche Folgen hatte. Der Steuerpflichtige wandte sich dagegen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH urteilte, dass es sich nicht um eine Leibrente handelt, wenn die Zahlungen von der Beachtung eines Wettbewerbsverbots abhängig sind.

c) Begründung des Gerichts: Eine Leibrente setzt voraus, dass die Leistungen unabhängig von einer Gegenleistung des Berechtigten gewährt werden. Da hier die Zahlungen an die Einhaltung des Wettbewerbsverbots gebunden waren, fehlte es an der für eine Leibrente typischen Unabhängigkeit der Zahlungen von einer Gegenleistung. Die Bezüge waren daher nicht als Leibrente zu qualifizieren.

KI INHALT
Wiederkehrende Bezüge gelten nicht als Leibrente, wenn sie an die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots durch den Berechtigten geknüpft sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ruhegeld eines selbständigen HV, dessen Bezug an eine Wettbewerbsklausel und eine Treueverpflichtung geknüpft ist
nachwirkende Vertragspflicht
FUNDSTELLE
BFHE 115, 452
BStBl. II 75, 630
DB 75, 1537
BB 75, 1001
V+R 75, 121
VW 75, 1177
NORM
§ 22 Nr. 1a EStG
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG
REDAKTION
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.03.1975
AKTENZEICHEN
VIII R 1/74
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG