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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass wiederkehrende Bezüge dann keine Leibrente darstellen, wenn ihre Zahlung davon abhängt, dass der Berechtigte ein Wettbewerbsverbot einhält.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger erhielt wiederkehrende Zahlungen, die an die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots geknüpft waren. Das Finanzamt behandelte diese als Leibrente, was steuerliche Folgen hatte. Der Steuerpflichtige wandte sich dagegen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH urteilte, dass es sich nicht um eine Leibrente handelt, wenn die Zahlungen von der Beachtung eines Wettbewerbsverbots abhängig sind.
c) Begründung des Gerichts: Eine Leibrente setzt voraus, dass die Leistungen unabhängig von einer Gegenleistung des Berechtigten gewährt werden. Da hier die Zahlungen an die Einhaltung des Wettbewerbsverbots gebunden waren, fehlte es an der für eine Leibrente typischen Unabhängigkeit der Zahlungen von einer Gegenleistung. Die Bezüge waren daher nicht als Leibrente zu qualifizieren.