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Fazit: Das Arbeitsgericht Dortmund entschied, dass die beharrliche Weigerung eines Bezirksinspektors, begrenzte Reisetätigkeiten auszuführen, eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Der Arbeitgeber (AG) darf solche Reisetätigkeiten anordnen, und der Arbeitnehmer (AN) muss diese Weisungen befolgen, selbst wenn Streit über Kostenersatz besteht.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) klagt gegen einen Arbeitnehmer (AN), einen Bezirksinspektor, der sich weigert, begrenzte Reisetätigkeiten auszuführen. Der AG stützt sich auf § 626 BGB (wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung) und argumentiert, der AN verweigere trotz Aufforderungen die vertraglich geschuldete Leistung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Dortmund bestätigte, dass die Arbeitsverweigerung des AN einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Der AN habe keine Anspruch auf ausschließliche Innendiensttätigkeit, und der AG dürfe Reisetätigkeiten anordnen – auch in begrenztem Umfang.
c) Begründung des Gerichts:
- Die beharrliche Weigerung des AN, Reisetätigkeiten durchzuführen, sei eine schuldhafte Pflichtverletzung.
- Der Arbeitsvertrag erlaube dem AG, Reisetätigkeiten zu gestatten oder zu verbieten – ein beschränktes Reiseverbot sei daher zulässig.
- Streit über Kostenersatz (z. B. für Fahrten) rechtfertige keine Arbeitsverweigerung; der AN hätte dies gerichtlich klären können.
- Als erfahrener Bezirksinspektor habe der AN die Vertragsklauseln verstehen müssen; seine Weigerung sei daher schuldhaft.
- Der AG sei nicht verpflichtet, den AN während der Kündigungsfrist von allen Pflichten freizustellen und dennoch das volle Gehalt zu zahlen.