Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 08.07.1985 - 7 Ta 102/85

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Antrag nach § 888 ZPO nur dann zulässig ist, wenn der Gläubiger konkret angibt, welche Auskünfte er begehrt. § 87 HGB gilt nicht für Angestellte, und bei Streit über die Anzahl der ausgeführten Geschäfte muss der Gläubiger nach § 259 Abs. 2 BGB vorgehen.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger begehrt von einem Schuldner (vermutlich ein Angestellter) die Erteilung von Auskünften, gestützt auf einen Antrag nach § 888 ZPO (Vollstreckung einer Handlungspflicht).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen, da der Gläubiger nicht konkret angegeben hat, welche Auskünfte er begehrt. Zudem hat es klargestellt, dass § 87 HGB (Pflicht des Handelsvertreters zur Auskunftserteilung) nicht auf Angestellte anwendbar ist. Bei Streit über die Anzahl der ausgeführten Geschäfte ist stattdessen der Weg nach § 259 Abs. 2 BGB (Rechnungslegung) zu wählen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Konkrete Angabe der Auskünfte: Ein Antrag nach § 888 ZPO erfordert eine präzise Bezeichnung der begehrten Auskünfte, um dem Schuldner klar zu machen, was von ihm verlangt wird.
  • Unanwendbarkeit von § 87 HGB: Diese Norm regelt die Pflichten von Handelsvertretern, nicht aber von Angestellten. Für letztere gelten andere Regelungen.
  • Verweis auf § 259 Abs. 2 BGB: Bei Streit über die Anzahl der Geschäfte ist der Gläubiger gehalten, den Weg der Rechnungslegung nach § 259 Abs. 2 BGB zu beschreiten, da dieser speziell für solche Fälle vorgesehen ist.
KI INHALT
Antrag nach § 888 ZPO erfordert konkrete Angaben zu begehrten Auskünften; § 87 HGB gilt nicht für Angestellte; bei Streit über Anzahl der Geschäfte ist § 259 Abs. 2 BGB anzuwenden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Auskunftsanspruch des Angestellten bei Umsatzbeteiligung
Buchauszug
FUNDSTELLE
JurBüro 85, 1740
NORM
§ 888 ZPO
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 59 HGB
§ 65 HGB
§ 87 HGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
08.07.1985
AKTENZEICHEN
7 Ta 102/85
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG