Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 06.04.1978 - 3 Sa 936/77 -; ArbG Siegburg, 12.09.1977 - 1 Ca 398/77 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine vertragliche Klausel, die ein Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer (AN) nur dann gelten lässt, wenn der Arbeitgeber (AG) das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündigt, insoweit unwirksam ist, als sie das Wahlrecht des AN nach § 75 Abs. 2 HGB einschränkt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen eine vertragliche Regelung, die das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ausschließlich dann gelten lässt, wenn der Arbeitgeber (AG) das Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündigt. Der AN beruft sich auf § 75 Abs. 2 HGB, der ihm ein Wahlrecht einräumt, ob er das Wettbewerbsverbot auch bei einer Kündigung durch den AG einhalten will.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die vertragliche Einschränkung des Wettbewerbsverbots für den Fall einer ordentlichen Kündigung durch den AG unverbindlich ist, soweit sie das Wahlrecht des AN aus § 75 Abs. 2 HGB beschneidet.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 75 Abs. 2 HGB, der dem AN ein eigenes Wahlrecht einräumt, ob er das Wettbewerbsverbot auch bei einer Kündigung durch den AG einhalten möchte. Eine vertragliche Regelung, die dieses Wahlrecht von vornherein ausschließt (hier: durch automatischen Wegfall des Verbots bei AG-Kündigung), ist daher unwirksam, da sie den AN unangemessen benachteiligt und gegen die gesetzliche Wertung verstößt.