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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Bremen, 26.01.1965 - 2 Sa 55/64

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Bremen entschied, dass ein Angestellter im Versicherungsaußendienst keinen Anspruch auf Spesenersatz hat, wenn er seine vertraglichen Pflichten verletzt (z. B. keine Tätigkeit für den Arbeitgeber oder Konkurrenztätigkeit). Der Arbeitgeber kann zwar ergänzende Nachweise zu Reisekosten verlangen, ein nachträglicher umfassender Tätigkeitsbericht ist aber unzumutbar, wenn dies bisher nicht üblich war.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Angestellter im Versicherungsaußendienst begehrt Spesenersatz von seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber verweigert dies mit der Begründung, der Angestellte habe keine spesenpflichtige Tätigkeit entfaltet oder für ein Konkurrenzunternehmen gearbeitet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte, dass der Spesenersatzanspruch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen kann, wenn der Angestellte seine vertraglichen Pflichten verletzt. Ein nachträgliches Verlangen des Arbeitgebers nach einem umfassenden Tätigkeitsbericht ist unzumutbar, wenn dies bisher nicht üblich war.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kein automatischer Spesenanspruch bei Pflichtverletzung: Wenn der Angestellte keine Tätigkeit für den Arbeitgeber erbringt oder für die Konkurrenz arbeitet, verstößt der Anspruch auf Spesenersatz gegen Treu und Glauben.
  • Keine feste Übung in der Branche: Es gibt keine generelle Regel, dass gekündigte Angestellte nicht mehr reisen dürfen.
  • Nachweise sind möglich, aber begrenzt: Der Arbeitgeber kann ergänzende Fragen zu Reisekosten stellen (§§ 666, 675 BGB), aber ein nachträglicher, umfassender Tätigkeitsbericht ist unzumutbar, wenn dieser bisher nicht verlangt wurde.
  • Anrechnung von Zuschüssen: Die Frage, ob Spesenzuschüsse oder Superprovisionen auf das Mindestgehalt angerechnet werden können, wurde thematisiert, aber nicht abschließend geklärt.
KI INHALT
Spesenersatzanspruch eines Versicherungsangestellten kann bei Vertragsverletzung gegen Treu und Glauben verstoßen. AG darf Reisekostenrechnung ergänzen lassen, aber kein nachträglicher Tätigkeitsbericht nach monatelanger unbeanstandeter Abrechnung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Freistellung
Handelsbrauch
Spesenersatz
Reisekostenabrechnung
FUNDSTELLE
VersR 65, 1070
NORM
§ 87 a HGB
§ 92 HGB
§ 242 BGB
§ 666 BGB
§ 675 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.01.1965
AKTENZEICHEN
2 Sa 55/64
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.12.2001